551 Vereinbarung nach § 110a SGB V CAE zu aktualisieren. 4 Die Informatio nen werden im ge- schützten Bereich auf den Internetseiten des IQ- TIG eingestellt, auf die wäh rend der Erprobungs- und Evaluationszeit nur der G-BA, die DKG, der GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Vertrags- partner Zugriff haben. (5) Es können die für die Umsetzung der Quali- tätssicherung in den G-BA-Richtlinien verantwort lichen Stellen auf Bundes- und Landesebene oder andere auf Landesebene mit den Themen der Qualitätssicherung befassten Institutionen in die organisatorische und fachliche Durch führung des Qualitätsvertrages einbezogen werden. § 7 Qualitätsziele, Qualitätsanforderungen und Anreize (1) 1 In den Qualitätsverträgen sind die Qualitäts- ziele und die höherwertigen Qualitätsanforderun gen gemäß § 110a Abs. 1 S. 2 SGB V zu verein- baren. 2 Dabei sind die in den Tragenden Grün den zum Beschluss Leistungsbereiche genannten Qualitätsziele ganz oder teilweise festzule gen. 3 Die jeweiligen Qualitätsziele finden sich jeweils im zweiten Abschnitt der leistungsbe reichsbezogenen Ausführungen der Tragenden Gründe (Tragende Gründe zum Beschluss Leistungsbereiche). (2) 1 Die Qualitätsanforderungen stellen die Kon- kretisierung der Qualitätsziele dar. 2 Zur Operatio nalisierung wurden vom IQTIG Evaluationskenn- ziffern je Leistungsbereich entwickelt, mittels derer die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und die Erreichung der jeweiligen Qualitäts ziele gemessen werden sollen. 3 Die im IQTIG-Abschlussbericht empfohlenen bzw. für den Leistungsbereich „Ver- sorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehr fachbehinderungen im Kran- kenhaus" noch zu entwickelnden erforderlichen Evaluationskennziffern und Informationen sind von den Vertragspartnern verbindlich zu erheben und gemäß den Vorgaben der gewählten Organisati- onsform (§ 8 Absatz 4) zu übermitteln. 4 Zusätzlich kann die Erhebung der als fakultativ gekennzeich- neten Evaluationskennziffer oder weiterge hender Parameter vereinbart werden. (3) 1 In den Qualitätsverträgen sind Anreize zu ver- einbaren, die insbesondere die Krankenhausträ ger motivieren und unterstützen sollen, die definierten Qualitätsanforderungen zu erreichen. 2 Die Ausge- staltung von Anreizen ist als Teil der Qualitätsver- träge frei verhandelbar. 3 Es kann sich um nicht-mo- netäre oder monetäre Anreize handeln. 4 Als mögli- che Anreizsysteme kom men z. B. die Empfehlung des Krankenhauses durch die Krankenkasse, einmalige Zahlungen für den Erprobungszeitraum oder Varianten erfolgsabhängiger Zahlungen oder Mischformen in Betracht. § 8 Evaluationsspezifische Inhalte der Qualitätsverträge (1) 1 Die Instrumente zur Erreichung der höher- wertigen Qualitätsanforderungen sind in den jewei ligen Qualitätsverträgen konkret zu beschreiben. 2 Diese können z. B. Regeln zur Indikations stellung, Struktur- oder Prozessqualität, Referenzbereiche, lndikatorergebnisse oder Ergeb nisse von Patien- tenbefragungen umfassen. (2) 1 Zur fachlichen Aufarbeitung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahme erklären die Vertragspartner der Qualitätsverträge ihre Bereit- schaft zur engen Kooperation mit dem Institut nach § 137a SGB V, um die Evaluation zu ermöglichen. 2 Die Details zu den Nachweis- und Dokumentati- onspflichten einschließlich der damit verbundenen Verantwortlichkeiten, Verfahren und Termine sind verbindlich auf Basis der Anforderungen des IQ- TIG-Abschlussberichts sowie der Arbeitsergebnis- se aus der IQTIG-Weiterbeauftragung zu regeln. (3) 1 Die Vertragspartner der Qualitätsverträge ver- pflichten sich, insbesondere an der Durchfüh rung der Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwir- ken. 2 Dies umfasst u. a. die 1. Teilnahme an IQTIG-Workshops, wenn Inte- resse am Thema „Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus" be steht, für das die Evaluationskennziffern noch festgelegt werden müssen, 2. Vorlage und Einhaltung von Projektplänen nach Maßgabe der hierfür vom IQTIG entwi ckelten Kriterien (insbesondere bzgl. Liefer- pflichten, Abläufen und Zeitzielen) 3. strukturierte Beschreibung der Vertragsinhalte, 4. Durchführungsdokumentation und Datenüber- mittlung an die auswertende Stelle unter Nut-