551 Vereinbarung nach § 110a SGB V CAE zu aktualisieren. 4 Die Informatio­ nen werden im ge- schützten Bereich auf den Internetseiten des IQ- TIG eingestellt, auf die wäh­ rend der Erprobungs- und Evaluationszeit nur der G-BA, die DKG, der GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Vertrags- partner Zugriff haben. (5) Es können die für die Umsetzung der Quali- tätssicherung in den G-BA-Richtlinien verantwort­ lichen Stellen auf Bundes- und Landesebene oder andere auf Landesebene mit den Themen der Qualitätssicherung befassten Institutionen in die organisatorische und fachliche Durch­ führung des Qualitätsvertrages einbezogen werden. § 7  Qualitätsziele, Qualitätsanforderungen und Anreize (1) 1 In den Qualitätsverträgen sind die Qualitäts- ziele und die höherwertigen Qualitätsanforderun­ gen gemäß § 110a Abs. 1 S. 2 SGB V zu verein- baren. 2 Dabei sind die in den Tragenden Grün­ den zum Beschluss Leistungsbereiche genannten Qualitätsziele ganz oder teilweise festzule­ gen. 3 Die jeweiligen Qualitätsziele finden sich jeweils im zweiten Abschnitt der leistungsbe­ reichsbezogenen Ausführungen der Tragenden Gründe (Tragende Gründe zum Beschluss Leistungsbereiche). (2) 1 Die Qualitätsanforderungen stellen die Kon- kretisierung der Qualitätsziele dar. 2 Zur Operatio­ nalisierung wurden vom IQTIG Evaluationskenn- ziffern je Leistungsbereich entwickelt, mittels derer die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und die Erreichung der jeweiligen Qualitäts­ ziele gemessen werden sollen. 3 Die im IQTIG-Abschlussbericht empfohlenen bzw. für den Leistungsbereich „Ver- sorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehr­ fachbehinderungen im Kran- kenhaus" noch zu entwickelnden erforderlichen Evaluationskennziffern und Informationen sind von den Vertragspartnern verbindlich zu erheben und gemäß den Vorgaben der gewählten Organisati- onsform (§ 8 Absatz 4) zu übermitteln. 4 Zusätzlich kann die Erhebung der als fakultativ gekennzeich- neten Evaluationskennziffer oder weiterge­ hender Parameter vereinbart werden. (3) 1 In den Qualitätsverträgen sind Anreize zu ver- einbaren, die insbesondere die Krankenhausträ­ ger motivieren und unterstützen sollen, die definierten Qualitätsanforderungen zu erreichen. 2 Die Ausge- staltung von Anreizen ist als Teil der Qualitätsver- träge frei verhandelbar. 3 Es kann sich um nicht-mo- netäre oder monetäre Anreize handeln. 4 Als mögli- che Anreizsysteme kom­ men z. B. die Empfehlung des Krankenhauses durch die Krankenkasse, einmalige Zahlungen für den Erprobungszeitraum oder Varianten erfolgsabhängiger Zahlungen oder Mischformen in Betracht. § 8  Evaluationsspezifische Inhalte der Qualitätsverträge (1) 1 Die Instrumente zur Erreichung der höher- wertigen Qualitätsanforderungen sind in den jewei­ ligen Qualitätsverträgen konkret zu beschreiben. 2 Diese können z. B. Regeln zur Indikations­ stellung, Struktur- oder Prozessqualität, Referenzbereiche, lndikatorergebnisse oder Ergeb­ nisse von Patien- tenbefragungen umfassen. (2) 1 Zur fachlichen Aufarbeitung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahme erklären die Vertragspartner der Qualitätsverträge ihre Bereit- schaft zur engen Kooperation mit dem Institut nach § 137a SGB V, um die Evaluation zu ermöglichen. 2 Die Details zu den Nachweis- und Dokumentati- onspflichten einschließlich der damit verbundenen Verantwortlichkeiten, Verfahren und Termine sind verbindlich auf Basis der Anforderungen des IQ- TIG-Abschlussberichts sowie der Arbeitsergebnis- se aus der IQTIG-Weiterbeauftragung zu regeln. (3) 1 Die Vertragspartner der Qualitätsverträge ver- pflichten sich, insbesondere an der Durchfüh­ rung der Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwir- ken. 2 Dies umfasst u. a. die 1. Teilnahme an IQTIG-Workshops, wenn Inte- resse am Thema „Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus" be­ steht, für das die Evaluationskennziffern noch festgelegt werden müssen, 2. Vorlage und Einhaltung von Projektplänen nach Maßgabe der hierfür vom IQTIG entwi­ ckelten Kriterien (insbesondere bzgl. Liefer- pflichten, Abläufen und Zeitzielen) 3. strukturierte Beschreibung der Vertragsinhalte, 4. Durchführungsdokumentation und Datenüber- mittlung an die auswertende Stelle unter Nut-