552 Vereinbarung nach § 110a SGB V zung der vorgegebenen Daten- und Berichts- wege sowie der fachlichen und techni schen Spezifikationsvorgaben, 5. Teilnahme an der Abschlussbefragung des IQTIG am Ende der Vertragslaufzeit. (4) 1 Die Evaluation kann in einer zentralen oder dezentralen Organisationsform umgesetzt wer den. 2 Die Vertragspartner teilen dem IQTIG bei der In- formation gemäß § 6 Absatz 3 mit, für welche Or- ganisationsform sie sich entscheiden. 3 Für beide Organisationsformen sind die vom IQTIG vorge- gebenen entsprechenden verfahrenstechnischen Voraussetzungen und verbindli chen inhaltlichen Vorgaben einzuhalten. 4 Erfasst sind insbesondere Vorgaben für die anzu wendenden elektronischen Datensatzformate sowie die Softwarespezifika- tionen für die Er fassung und mindestens einmal jährliche Übermittlung der fall- und einrichtungsbe- zogenen Daten für die Krankenhäuser und Kran- kenkassen an das IQTIG, die soweit möglich und sinn voll vom IQTIG als webportalbasierte Lösun- gen angeboten werden. (5) 1 Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, insbesondere die verfahrenstechnischen Voraus setzungen und inhaltlichen Vorgaben, die sich aus den Arbeitsergebnissen der IQTIG Weiterbeauftragung ergeben, in spezifischen tech- nischen Anlagen zu regeln. 2 Diese technischen An- lagen werden im Rahmen einer Ergänzungsverein- barung zur Rahmenvereinbarung als fortlaufende Anlage angefügt und mit Unterzeichnung verbind- licher Regelungsinhalt die ser Vereinbarung. (6) 1 In den Qualitätsverträgen sind die Gründe für eine außerordentliche Kündigung zu vereinba ren. 2 Es ist insbesondere festzulegen, unter welchen Bedingungen unerwünschte Effekte der Qualitäts- verträge zu einer außerordentlichen Kündigung be- rechtigen. 3 Im Falle einer außeror dentlichen Kün- digung ist das IQTIG unverzüglich zu informieren. 4 Dabei sind die Gründe zu benennen. (7) Die Vertragspartner regeln in den Qualitäts- verträgen den Umgang mit den Kosten der Evalua tion. (8) Die vom Krankenhausträger bereits durch- geführten Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung bleiben von den Maßnahmen des jeweiligen Qualitätsvertrages unberührt. § 9 Laufzeit der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 01.08.2018 in Kraft und endet mit Abschluss des Evaluationszeitraums ge- mäß § 5. § 10 Salvatorische Klausel 1 Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung un- wirksam sein oder werden, bleibt die Vereinbarung im Übrigen dennoch gültig. 2 Anstelle der unwirk- samen Bestimmungen haben die Vereinbarungs partner eine solche Ersatzregelung zu vereinba- ren, die dem ursprünglichen Regelungsziel mög lichst nahekommt.