PrüfvV ab 01.01.2017 555 CAF Prüfgegenstand gegebenenfalls zu konkreti- sieren und, sofern in dem Vorverfahren weite- re Erkenntnisse gewonnen wurden, zu ergän- zen. 4 In Fällen der Direktbeauftragung ist dem Krankenhaus in der Prüfanzeige des MDK der das Prüfverfahren einleitende Prüfgegenstand nach § 4 mitzuteilen. 5 Eine Beschränkung der MDK-Prüfung auf den Prüfgegenstand besteht nicht. 6 Eine Erweiterung des Prüfgegenstan- des ist dem Krankenhaus anzuzeigen. § 7  Durchführung der Prüfung (1) 1 Der MDK und das Krankenhaus sollen sich darauf verständigen, ob die Prüfung vor Ort oder im schriftlichen Verfahren erfolgt. 2 Ist eine Verstän- digung nicht möglich, entscheidet der MDK, ob er von seiner Befugnis nach § 276 Absatz 4 SGB V zu einer Prüfung vor Ort Gebrauch macht. 3 In den übrigen Fällen erfolgt eine Prüfung im schriftlichen Verfahren. (2) 1 Die Prüfung vor Ort richtet sich nach den Vorgaben des § 276 Absatz 4 SGB V. 2 Bei einer Prüfung im schriftlichen Verfahren kann der MDK die Übersendung von Kopien der Unterlagen verlan- gen, die er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt. 3 Dabei kann sowohl der MDK die angeforderten Unterla- gen konkret benennen als auch das Krankenhaus die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen ergänzen. 4 Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln. 5 Die vom MDK ange- forderten und gegebenenfalls vom Krankenhaus ergänzten Unterlagen müssen dem MDK innerhalb der Frist des Satzes 4 zugegangen sein. 6 Sind die Unterlagen dem MDK nicht fristgerecht zugegan- gen, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag. 7 Liefert das Krankenhaus die erforderlichen Unterlagen inner- halb von weiteren 6 Wochen nach, wird das Prüfver- fahren fortgesetzt, sofern das Krankenhaus vor der Nachlieferung die Krankenkasse informiert und für die Fortsetzung des Prüfverfahrens eine Pauschale in Höhe von 300 Euro an die Krankenkasse entrich- tet hat. 8 Nach Ablauf der Frist von Satz 7 ist eine Übersendung von Unterlagen durch das Kranken- haus ausgeschlossen. 9 Ein Anspruch auf den dann noch strittigen Rechnungsbetrag besteht nicht. 10 Die Frist nach § 8 Satz 3 verlängert sich entsprechend, maßgeblich ist der Zeitpunkt der vollständigen Er- füllung der Voraussetzungen nach Satz 7. (3) Bis zur Umsetzung des § 11 Absatz 2 soll das Krankenhaus mit dem MDK den Versand der Un- terlagen in geeigneter elektronischer Form organi- sieren und vereinbaren. (4) 1 Auch bei Prüfungen im schriftlichen Verfahren sollte bei Bedarf ein persönlicher fachlicher Aus- tausch zwischen Krankenhaus und MDK in einer geeigneten Weise erfolgen, auf die sich die Betei- ligten verständigen. 2 Bei komplexen Fallprüfungen soll ein solcher Austausch erfolgen. (5) 1 Korrekturen oder Ergänzungen von Daten- sätzen sind nur einmalig möglich. 2 Diese hat der MDK nur dann in seine Prüfung einzubeziehen, wenn sie innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des MDK-Prüfverfahrens nach § 6 Absatz 2 an die Krankenkasse erfolgen. 3 Sollte eine Begutachtung durch den MDK vor Ablauf der Frist des Satzes 2 beendet sein, ist eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen nur bis zum Ende der Begutach- tung durch den MDK möglich. 4 In den Fällen der Prüfung vor Ort finden die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Korrektur oder Er- gänzung nur bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort möglich ist. 5 Unabhängig hiervon kann das Kran- kenhaus bei Erweiterung des Prüfgegenstandes nach § 6 Absatz 3 Satz 6 eine einmalige Korrektur oder Ergänzung des Datensatzes innerhalb von 5 Monaten nach dieser Erweiterung vornehmen, die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 6 Je nach Ein- gang der Korrektur bzw. der Ergänzung verlängert sich die Gesamtprüffrist nach § 8 Satz 3 entspre- chend. 7 § 275 Absatz 1c Satz 3 SGB V findet auf Prüfungen, die aufgrund dieser Korrekturen nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages füh- ren, keine Anwendung. § 8  Entscheidung der Krankenkasse nach MDK-Gutachten 1 Die Krankenkasse hat dem Krankenhaus ihre ab- schließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung oder zur Korrektur der Abrechnung und den daraus folgenden Erstattungsanspruch mitzuteilen. 2 Wenn die Leistung nicht in vollem