Vereinbarung Begleitpersonen 561 CAH zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der See-Krankenkasse, Hamburg dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel der Bundesknappschaft, Bochum dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassenverband e.V., Sieburg und dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln gemeinsam und einheitlich sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin Präambel 1 § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sieht eine bundeseinheitliche Regelung über Zu- schläge für die Aufnahme von Begleitpersonen ab dem 01. Januar 2005 vor. 2 Die Einzelheiten hierzu werden in dieser Vereinbarung geregelt. § 1  Aufnahme von Begleitpersonen (1) 1 Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehört gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten. 2 Die Unterbringung der Begleitperson soll in unmit- telbarer Nähe zum Patienten erfolgen. (2) Über die medizinische Notwendigkeit entschei- det der Krankenhausarzt und dokumentiert diese in den Krankenunterlagen. § 2  Zuschlagshöhe 1 Für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts (Berech- nungstage) können 45,00 Euro für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden. 2 Entlassungs- und Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahme- tag sind, können bei vollstationären Behandlungen nicht abgerechnet werden. § 3  Inkrafttreten / Kündigung (1) 1 Die Vereinbarung tritt am 01.01.2005 in Kraft. 2 Diese kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief – allerdings von den Spitzenverbänden der Kranken- kassen und dem Verband der privaten Krankenver- sicherung nur gemeinsam und einheitlich – gekün- digt werden. (2) Die Vereinbarungspartner erklären ihre Bereit- schaft, nach erfolgter Kündigung an der Verabschie- dung einer Anschlussvereinbarung mitzuwirken. Essen, den 16. September 2004 Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG