KH-Standort-Vereinbarung 565 CAI zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft vereinbaren im Benehmen mit den Ländern, den Kassenärztlichen Bundes- vereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine bundeseinheitliche Definition, die die Kriterien für den Standort oder die Standorte eines Krankenhauses und dessen Ambulanzen festlegt. Diese Definition des Stand- orts eines Krankenhauses und des­sen Ambulan- zen stellt dabei eine eindeutige Abgrenzung von Versorgungseinheiten insbesondere in räumlicher, organisatorischer, medizinischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht sicher. Die Definition soll insbesondere für Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung, für die Kran- kenhausplanung und die Krankenhausstatistik ge- eignet sein. Sie ist für den GKV-Spitzenverband, die Unternehmen der privaten Krankenversiche- rung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Leis- tungserbringer verbindlich. Die Vereinbarung erhebt nicht den Anspruch, die Anwendungsbereiche abschließend zu regeln. Dies ist den jeweiligen Aufgabenbereichen vor- behalten. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für Krankenhäuser und ihre Ambulanzen. (2) Zu den Krankenhäusern gehören nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, d.h. - - Krankenhäuser, die nach den landesrechtli- Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs. 1 KHG chen Vorschriften als Hochschulklinik aner- kannt sind, - - Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind - - (Plankrankenhäuser), oder - - Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abge- schlossen haben. § 2 Definition Standort (1) Ein Standort ist ein Krankenhaus oder Teil ei- nes Krankenhauses. (2) Ein Standort ist immer einem Krankenhaus- träger und damit einer Rechts- und Betriebsform zugeordnet. (3) An einem Standort findet die unmittelbare me- dizinische Versorgung von Patienten statt. Diese kann vor- und nachstationär, voll- und teilstationär sowie ambulant erbracht werden. (4) Ein Standort verfügt über mindestens eine fachliche Organisationseinheit, z. B. eine Fachab- teilung, Tagesklinik oder Ambulanz. (5) Ein Standort ist ein räumlich eindeutig be- schreibbarer Ort. Die Beschreibung erfolgt nach folgenden Vorgaben: a) Jeder Standort wird mit einer Geokoordinate beschrieben. Hierzu wird das UTM-Koordi- natensystem auf Basis des Bezugssystems ETRS89 verwendet. Die Notation erfolgt im metrischen System und kann mit Hilfe von auf offenen internationalen Standards basie- renden Diensten ohne Informationsverlust in andere Koordinatensysteme (z. B. Längen- und Breitengrade, GPS-Koordinaten) übersetzt werden. b) Handelt es sich bei einem Standort um ein Gebäude oder einen zusammenhängenden Gebäudekomplex mit einer eindeutigen Zu- gangsadresse (Straße, Hausnummer, PLZ), wird diese geocodiert.