KH-Verzeichnis-Vereinbarung 568 netportal. Eine Migration des Verzeichnisses in die Telematikinfrastruktur nach § 291 a SGB V sollte perspektivisch vorgesehen werden. (3) Jedes Krankenhaus hat die für das Verzeichnis gemäß Absatz 7 notwendigen Infor­ mationen zur Er- sterrichtung innerhalb der nach § 8 sowie bei jeder Änderung ohne Aufforderung innerhalb der nach § 5 Absatz 4 definierten Fristen zu melden. (4) Zur Vermeidung und Bereinigung fehlerhafter Angaben wird ein Prüf- und Fehlerver­ fahren gemäß § 5 vorgesehen. (5) Der Abruf der Verzeichnisinhalte in maschinen- lesbarer Form ist mit einer für Websei­ ten üblichen Verfügbarkeit sicherzustellen. Voraussetzung für den Abruf ist eine Anmeldung bei der Verzeichnis- stelle. Auf Wunsch der Vereinbarungspartner sind ihnen die Inhalte in einem automatisierten Verfah- ren zu übermitteln. (6) Die Verzeichnisstelle nimmt Ergänzungen, Änderungen und Beendigung von Einträgen nur in Reaktion auf Meldungen von Krankenhäusern oder auf Anweisungen der Clearingstelle vor. Datenän- derungen sowie deren Anlass sind revisionssicher zu do­kumentieren. (7) Zu jedem Krankenhausstandort sind folgende Daten zu erfassen: 1. Krankenhausträger 2. Trägerart (öffentlich, privat, freigemeinnützig) 3. Rechts- bzw. Ermächtigungsgrundlage des Krankenhauses (Plankrankenhaus, Versor- gungsvertrag etc.) 4. Name des Krankenhauses 5. Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Registerge- richt, Registernummer 6. die lnstitutionskennzeichen des Kranken- hauses (Abrechnungs-lK) 7. die lnstitutionskennzeichen der Ambulanzen 8. Bezeichnung des Standorts 9. Standortkennzeichen (Standortnummer) 10. Bundesland/KV-Bezirk des Krankenhauses/der Ambulanz 11. Namen der Ambulanzen (mit med. Gebietshin- weis) und Ambulanztypus 12. Betriebsstättennummern der Ambulanzen 13. Adresse(n) (Zugangs- und Postadresse): a) Straße und Hausnummer b) Postleitzahl c) Ort d) Amtlicher Gemeindeschlüssel e) Adresstyp 14. UTM-Koordinaten der Zugangsadresse Struktur und Umfang der Daten sind in Anlage 1 konkretisiert. (8) Daten werden jeweils mit einem Gültigkeits- zeitraum geführt. (9) Die Verzeichnisstelle erhält darüber hinaus folgende, nicht zu veröffentlichende In­ formationen des Antragstellers: 1. Informationen zum Nachweis der Kriterien nach Anlage 2 2. Kontakt für Rückfragen (telefonisch oder E-Mail) (10) Jedem Standort sowie den Ambulanzen ge- mäß der Standortvereinbarung wird in dem Ver- zeichnis ein eindeutiges Kennzeichen gemäß Absatz 7 Nr. 9 (im Folgenden „Standortnummer“) zugeordnet. Einzelheiten zu Aufbau und Verwen- dung sind in § 7 geregelt. § 4 Verzeichnisstelle (1) Die grundsätzlichen Aufgaben der Verzeich- nisstelle bestehen in der erstmaligen Er­ richtung des Verzeichnisses, der Vergabe der Standort- nummern, der kontinuierlichen Umsetzung von Änderungsmeldungen, der Organisation der Clea- ringstelle, der Be­ reitstellung von Daten sowie der Beantwortung von Anfragen der Vereinbarungs­ partner, der meldepflichtigen Krankenhäuser (zu eigenen Angaben), der gesetzlichen Krankenkas- sen, des G-BA, der Landesplanungsbehörden und des Bundeskartellam­tes. (2) Die Verzeichnisstelle implementiert und doku- mentiert einheitliche, barrierefreie und benutzer- freundliche Verfahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Die Aktualisierung der im Verzeichnis hinter- legten Daten erfolgt auf Antrag des Krankenhauses oder nach Hinweis der Clearingstelle.