KH-Verzeichnis-Vereinbarung 570 1 KHG nicht entspricht, kann die Clearingstelle die Beendigung der Gültigkeit der betreffenden Stand- ortnummern anweisen. (4) Im Jahr der Errichtung des Verzeichnisses treffen sich die Mitglieder der Clearingstel­ le min- destens einmal im Monat. Die Sitzungen werden von der Verzeichnisstelle vor­ - und nachbereitet. Alle Beratungsinhalte und Ergebnisse sind schrift- lich zu dokumen­ tieren. Die Mitglieder der Clearin- gstelle können im Einvernehmen die Sitzungsfre­ quenz anpassen. (5) Einigen sich die namentlich genannten Mitglieder der Clearingstelle nicht, ist die Ent­ scheidung auf Ebene der Vereinbarungspartner herbeizuführen. § 7 Standortnummer (1) Die Standortnummer dient der eindeutigen Identifikation eines Standorts oder der Ambulanzen eines Krankenhauses. (2) Die Standortnummer wird von einem Vertreter des Krankenhauses beantragt und von der Ver- zeichnisstelle unverzüglich vergeben. Sie ist dem Antragsteller schriftlich mit­ zuteilen. (3) In der Abrechnung und auf Vordrucken dürfen ausschließlich die von der Verzeich­ nisstelle verge- benen Standortnummern verwendet werden. (4) Die Standortnummer besteht aus neun Ziffern und enthält an den ersten beiden Stel­ len den Vor- gabewert „77“ als Unterscheidungsmerkmal zur Betriebsstättennummer (BSNR). (5) Für Krankenhausstandarte gemäß § 3 der Standortvereinbarung enthält die Standort­ nummer an der dritten bis sechsten Stelle eine eindeutige Nummer. An der siebten bis neunten Stelle wird der Vorgabewert „000" eingesetzt. (6) Die Standortnummer für Ambulanzen gemäß § 3 der Standortvereinbarung entspricht in den ersten sechs Stellen der Nummer des Standortes, dem die Ambulanzen zuge­ ordnet sind. An der siebten Stelle wird der Vorgabewert „0" eingesetzt. Die achte und neunte Stelle enthält eine von „00" abweichende Ziffer zur Unterscheidung des jewei­ ligen Ambulanz- typs gemäß § 3 der Standortvereinbarung. § 8 Test- und Einführungsphase (1) Die Verzeichnisstelle nimmt ab dem 01.11.2018 Informationen der Krankenhäuser nach § 3 Absatz 7 entgegen. Ab diesem Zeitpunkt können benann- te Krankenhäuser die Funktionen zur Meldung und zum Abrufen der eigenen, im Verzeichnis hinterleg­ ten Informationen testen. Die Vereinbarungspartner sowie benannte Krankenkassen können ab diesem Zeitpunkt die Funktionen zum Abruf der öffentlich verfügbaren In­ formationen testen. Im Testverfahren aufgetretene Fehler sind von der Verzeichnisstelle unverzüglich zu beheben, die am Testverfahren Be- teiligten sind hierüber zu in­ formieren. Die Verein- barungspartner benennen der Verzeichnisstelle die jeweiligen Testteilnehmer. Das Testverfahren endet zum 31.12.2018. (2) Die Vereinbarungspartner erklären nach er- folgreichem Abschluss der Testphase die Betriebs- bereitschaft der Verzeichnisstelle. Am Test teilneh- mende Krankenhäuser können innerhalb von vier Wochen nach Ende des Testverfahrens mitteilen, ob die an die Verzeichnisstelle übermittelten Daten im Verzeichnis gelöscht werden sollen. Alle ande- ren Daten werden in den Produktivbetrieb über- nommen. (3) Mit dem Datum der Betriebsbereitschaft kön- nen die Informationen des Verzeichnis­ ses abgeru- fen und nachgelagerte Verfahren getestet werden. (4) Die Ersterrichtung des Verzeichnisses wird in drei Phasen durchgeführt: 1. Ab 01.11.2018 wird im Rahmen eines Test- verfahrens Aufbau und Funktions­ fähigkeit der Verzeichnisstelle geprüft. Die Testphase endet am 31.12.2018 mit der Übernahme der im Test erhobenen Daten (siehe Absatz 2). 2. Krankenhäuser sind ab dem 01.01.2019 ver- pflichtet, ihre Standorte und Am­ bulanzen spä- testens bis zum 31.08.2019 an die Verzeichnis- stelle zu melden. In dieser Aufbauphase wird die Frist für Fehlerprüfungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 Satz 6 auf vier Monate verlän- gert. Für Meldungen, die ab dem 01.09.2019 bei der Verzeichnisstelle eingehen, wird eine