KH-Verzeichnis-Vereinbarung 570 1 KHG nicht entspricht, kann die Clearingstelle die Beendigung der Gültigkeit der betreffenden Stand- ortnummern anweisen. (4) Im Jahr der Errichtung des Verzeichnisses treffen sich die Mitglieder der Clearingstel le min- destens einmal im Monat. Die Sitzungen werden von der Verzeichnisstelle vor - und nachbereitet. Alle Beratungsinhalte und Ergebnisse sind schrift- lich zu dokumen tieren. Die Mitglieder der Clearin- gstelle können im Einvernehmen die Sitzungsfre quenz anpassen. (5) Einigen sich die namentlich genannten Mitglieder der Clearingstelle nicht, ist die Ent scheidung auf Ebene der Vereinbarungspartner herbeizuführen. § 7 Standortnummer (1) Die Standortnummer dient der eindeutigen Identifikation eines Standorts oder der Ambulanzen eines Krankenhauses. (2) Die Standortnummer wird von einem Vertreter des Krankenhauses beantragt und von der Ver- zeichnisstelle unverzüglich vergeben. Sie ist dem Antragsteller schriftlich mit zuteilen. (3) In der Abrechnung und auf Vordrucken dürfen ausschließlich die von der Verzeich nisstelle verge- benen Standortnummern verwendet werden. (4) Die Standortnummer besteht aus neun Ziffern und enthält an den ersten beiden Stel len den Vor- gabewert „77“ als Unterscheidungsmerkmal zur Betriebsstättennummer (BSNR). (5) Für Krankenhausstandarte gemäß § 3 der Standortvereinbarung enthält die Standort nummer an der dritten bis sechsten Stelle eine eindeutige Nummer. An der siebten bis neunten Stelle wird der Vorgabewert „000" eingesetzt. (6) Die Standortnummer für Ambulanzen gemäß § 3 der Standortvereinbarung entspricht in den ersten sechs Stellen der Nummer des Standortes, dem die Ambulanzen zuge ordnet sind. An der siebten Stelle wird der Vorgabewert „0" eingesetzt. Die achte und neunte Stelle enthält eine von „00" abweichende Ziffer zur Unterscheidung des jewei ligen Ambulanz- typs gemäß § 3 der Standortvereinbarung. § 8 Test- und Einführungsphase (1) Die Verzeichnisstelle nimmt ab dem 01.11.2018 Informationen der Krankenhäuser nach § 3 Absatz 7 entgegen. Ab diesem Zeitpunkt können benann- te Krankenhäuser die Funktionen zur Meldung und zum Abrufen der eigenen, im Verzeichnis hinterleg ten Informationen testen. Die Vereinbarungspartner sowie benannte Krankenkassen können ab diesem Zeitpunkt die Funktionen zum Abruf der öffentlich verfügbaren In formationen testen. Im Testverfahren aufgetretene Fehler sind von der Verzeichnisstelle unverzüglich zu beheben, die am Testverfahren Be- teiligten sind hierüber zu in formieren. Die Verein- barungspartner benennen der Verzeichnisstelle die jeweiligen Testteilnehmer. Das Testverfahren endet zum 31.12.2018. (2) Die Vereinbarungspartner erklären nach er- folgreichem Abschluss der Testphase die Betriebs- bereitschaft der Verzeichnisstelle. Am Test teilneh- mende Krankenhäuser können innerhalb von vier Wochen nach Ende des Testverfahrens mitteilen, ob die an die Verzeichnisstelle übermittelten Daten im Verzeichnis gelöscht werden sollen. Alle ande- ren Daten werden in den Produktivbetrieb über- nommen. (3) Mit dem Datum der Betriebsbereitschaft kön- nen die Informationen des Verzeichnis ses abgeru- fen und nachgelagerte Verfahren getestet werden. (4) Die Ersterrichtung des Verzeichnisses wird in drei Phasen durchgeführt: 1. Ab 01.11.2018 wird im Rahmen eines Test- verfahrens Aufbau und Funktions fähigkeit der Verzeichnisstelle geprüft. Die Testphase endet am 31.12.2018 mit der Übernahme der im Test erhobenen Daten (siehe Absatz 2). 2. Krankenhäuser sind ab dem 01.01.2019 ver- pflichtet, ihre Standorte und Am bulanzen spä- testens bis zum 31.08.2019 an die Verzeichnis- stelle zu melden. In dieser Aufbauphase wird die Frist für Fehlerprüfungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 Satz 6 auf vier Monate verlän- gert. Für Meldungen, die ab dem 01.09.2019 bei der Verzeichnisstelle eingehen, wird eine