KH-Verzeichnis-Vereinbarung 571 CAJ abschließende Prü­ fung bis 31.12.2019 nicht mehr zugesichert. 3. Ab dem 01.01.2020 nimmt die Verzeichnisstel- le den Regelbetrieb auf. § 9 Anpassung der Datenübermittlung an die Krankenkassen und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (1) Nach § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V haben Krankenhäuser ab dem 01.01.2020 Angaben zu den Kennzeichen nach § 293 Abs. 6 SGB V zu übermitteln. Die Vereinba­ rungspartner nach § 301 Abs. 3 SGB V (DKG und GKV-Spitzenverband) legen hierfür in einer gesonderten Fortschreibung erstmalig das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen bis zum 31.03.2018 fest. Diese Fortschreibung hat eine technische Über- mittlungsmöglichkeit der Standortnummer ab dem 01.01.2019 vor­ zusehen, ab dem 01.01.2020 ist die- se in der Abrechnung verpflichtend anzugeben. Bei Verlegungen zwischen Standorten ist zusätzlich zur bestehenden Dokumentation von Entlassungen/ Verlegungen im Rahmen der Entlassungsanzeige die jeweilige Standortnummer anzugeben. (2) § 21 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG sieht vor, dass die aufnehmenden, weiterbehandelnden und entlas- senden Standorte im Krankenhausfall zu kenn- zeichnen sind. Zu diesem Zweck ist ab dem Jahr 2020 auch die Standortnummer zu übermitteln. § 10 Kündigung Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wer- den. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, im Kündigungsfall die Verhandlungen über eine Neu- vereinbarung unverzüglich aufzunehmen. Bis zu einer Neuvereinbarung oder Festsetzung durch die Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG gilt die bisherige Vereinbarung fort. Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirk­ samkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Bundes­ schiedsstelle gemäß § 18a Abs. 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei. § 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen die- ser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksam- keit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird eine Bestimmung vereinbart, die dem zulässigerweise am nächsten kommt, was die Vereinbarungspart- ner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hätten. § 12 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.10.2017 in Kraft. Anlage 1: Form und Inhalt der Nutzdaten Anlage 2: Prüfbedingungen und Fehlerkodes Anmerkung der Redaktion: Auf die Abbildung der Anlagen 1 und 2 wird ver- zichtet.