üFMS-Vereinbarung 573 CAK Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 1a Nummer 4 KHG über Vergütungszuschläge für die Beteiligung von Krankenhäusern an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Köln gemeinsam und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin Präambel Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung beauftragt, gemeinsam mit der Deutschen Kran­ kenhausgesellschaft (nachfolgend: die Vertrags- parteien) Zuschläge für die freiwillige Beteiligung eines Krankenhauses oder wesentlicher Teile dieser Einrichtung an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen (üFMS), sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschus- ses (G-BA) nach § 136a Absatz 3 Satz 3 SGB V entsprechen, zu vereinbaren. Der G-BA hat in sei- ner Sitzung am 17. März 2016 die Bestimmung von Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme (üFMS-B) gemäß § 136a Absatz  3 Satz 3 SGB V beschlossen, die mit ihrer Veröffentlichung am 05.07.2016 in Kraft getreten ist. Die Vertragsparteien kommen mit der vorliegenden Vereinbarung dem gesetzlichen Auftrag gemäß § 17b Absatz 1a Nummer 4 KHG nach. § 1 Voraussetzungen für die Erhebung des Zuschlags 1 Zuschlagsfähig nach dieser Vereinbarung ist die Beteiligung eines Krankenhauses oder wesentlicher Teile dieser Einrichtung an Fehlermeldesystemen, die einrichtungsübergreifend organisiert sind und die besonderen Anforderungen des G-BA nach § 136a Absatz 3 Satz 3 SGB V erfüllen. 2 Ob ein Kran- kenhaus oder wesentliche Teile dieser Einrichtung die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, ist emäß § 5 Ab­ satz 1 Satz 2 KHEntgG auf Antrag einer Ver- tragspartei zu prüfen. 3 Der Nachweis über die Er- füllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgt jährlich durch die Vorlage einer Teilnahme- bestätigung und Konformitätserklärung nach § 4 üFMS-B im Rahmen der Budgetverhandlung. 4 Die kontinuierliche Beteiligung an einem System nach § 136a Absatz 3 Satz 3 ist für die Dauer des Ver- einbarungszeitraumes ohne Lücken nachzuweisen. 5 Abweichend von Satz 4 gilt der Nachweis im ersten Jahr der Teilnahme ab dem 01.01. bis zum Ablauf des bescheinigten Zeitraumes. § 2 Erhebung und Abrechnung des Zuschlags (1) 1 Der bundeseinheitliche Zuschlag für die Be- teiligung an üFM-Systemen nach § 1 beträgt 0,20 Euro je abgerechneten vollstationären Fall des Krankenhauses ab dem 01.01.2017. 2 Werden Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgerechnet, erfolgt die Erhebung des Zuschlags analog der Fallzählung gemäß § 8 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (FPV). 3 Im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung gelten für die Erhebung des Zu­ schlags bei Krankenhäusern, die tagesgleiche Pflegesätze nach § 13 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung berechnen, die Vorgaben der Fußnoten 11 und 11a in Anhang 2 zu Anlage 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. 4 Bei Krankenhäusern, die Entgelte nach dem pauscha- lierenden Vergütungssystem nach § 17d KHG be- rechnen, gelten für die Erhebung des Zuschlags die Vorgaben des § 1 Abs. 5 der Vereinbarung über die pau­ schalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPPV). 5 Für teilsta­ tionäre Fälle ist kein Zuschlag zu erheben. 8 Für den Bemessungs- zeitraum ist das Aufnahmedatum maßgebend. (2) 1 Der jährliche Zuschlagsanspruch für die Be- teiligung nach § 1 ergibt sich durch die Multipli- kation der abgerechneten vollstationären Fälle im Vereinbarungszeitraum und dem Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1. 2 Weicht das tatsächlich abge-