üFMS-Vereinbarung 574 rechnete Zuschlagsvolumen für das Kalenderjahr vom Zuschlagsanspruch gemäß Satz 1 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Abs. 4 KHEntgG im nächstmöglichen Vereinbarungszeit- raum vollständig ausgeglichen. 3 Das schließt die Rückzahlung von bereits gezahlten Zuschlägen bei Nichtvorlage oder Ungültigkeit der Teilnahme- und Konformitätserklärung nach § 1 ein. 4 Der jährliche Zuschlagsanspruch ist unabhängig von der Anzahl der Systeme, an denen sich das Krankenhaus oder wesentliche Teile der Einrichtung beteiligen. (3) 1 Zur erstmaligen Erhebung des Zuschlags nach Absatz 1 hat das Krankenhaus eine gültige Teilnah- mebestätigung und Konformitätserklärung nach § 4 üFMS-B an die anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG zu übermitteln. 2 Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des übernächsten Monats nach der Übermittlung, frühestens jedoch ab dem 01.07.2017, je abgerechneten vollstationären Fall zu erheben. (4) 1 Für die Abrechnung des Zuschlags vereinba- ren die Vertragsparteien auf Bundesebene einen Entgeltschlüssel für die Datenübermittlung nach §  301 SGB V. 2 Der abzurechnende Zuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert aus- zuweisen. § 3 Inkrafttreten, Laufzeit 1 Die Vereinbarung tritt zum 01.05.2017 in Kraft. § 4 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Mo- naten zum Jahresende schriftlich gekündigt wer- den. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung nach erfolgter Kündigung unverzüglich aufzunehmen. 3 Bis zur Neuvereinbarung gilt die bisherige Verein- barung fort. § 5 Salvatorische Klausel 1 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirk- sam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirk- samkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Anstelle der unwirk­ samen Bestimmungen haben die Parteien eine solche Ersatzregelung zu verein- baren, die dem ursprünglichen Regelungsziel mög- lichst nahekommt.