KHEntgG 56 laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B1 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fall- pauschalen (B1 laufende Nummer 3), und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwick- lung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. 3 Sie vereinbaren, dass Fehl- schätzungen des Basisfallwerts bei der Vereinba- rung des Basisfallwerts für das Folgejahr berichtigt werden. 4 Die Vertragsparteien haben in der Verein- barung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenom- men wird. 5 Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. 6 Die Berichtigung nach den Sätzen 3 bis 5 ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilität bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. 7 Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Ver­ bindung mit § 6a entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus kei- ne Veränderung des zu ver­ einbarenden Landesba- sisfallwerts entsteht. (2) (aufgehoben) (3) 1 Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der von den Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungs- relationen umgesetzt werden kann, 2. voraussichtliche allgemeine Kostenentwick- lungen, 3. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirt- schaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht be- reits durch die Weiterentwicklung der Bewer- tungsrelationen erfasst worden sind, 4. aufgehoben 5. aufgehoben 6. absenkend die Summe der Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit die Leistun- gen bislang durch den Basisfallwert finanziert worden sind oder die Zuschläge auf ergänzen- den oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 beruhen; dabei wer- den die Zuschläge nach § 4 Absatz 8 und 9 und § 5 Absatz 3, 3a, 3b und 3c sowie Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung nicht einbezogen, 7. erhöhend die Summe der befristeten Zuschlä- ge nach § 5 Absatz 3c, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden. 2 Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine ent- sprechende Absenkung des Basisfallwerts auszu- gleichen. (4) 1 Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit eine Er- höhung des Basisfallwerts infolge der Weiterent- wicklung des DRG-Vergütungssystems oder der Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. 3 Wird aus anderen als den in Satz  2 genannten Tatbeständen eine niedrigere Summe der effektiven Bewertungsrelationen ver- einbart, kann abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert vereinbart werden, wenn dies nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Kranken- hausleistungen führt. 4 Soweit eine Überschreitung des Veränderungswerts durch die erhöhende Be- rücksichtigung von befristeten Zuschlägen nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Absatz 3 Satz 1 Num- mer 7 begründet ist, ist abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert zu vereinbaren. 5 Satz 2 findet im Zusammenhang mit der Ein­ führung und Wei- terentwicklung des Pflegebud­ gets nach § 6a keine Anwendung. (5) 1 Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts sind erstmals für das Jahr 2018 nach Maßgabe der fol- genden Sätze Tariferhöhungen für Löhne und Ge- hälter über den Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch für die Folgejahre. 2 Bezogen auf die Personalkosten werden für den