Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – AOP-Vertrag 582 nicht die Verpflichtung hergeleitet werden, dass die dort aufgeführten Eingriffe ausschließlich ambulant zu erbringen sind.2 Der Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beab- sichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Ge- sundheitszustandes des Patienten die ambulante Durchführung der Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben. 3 Zugleich muss sich der verantwortliche Arzt vergewissern und dafür Sorge tragen, dass der Patient nach Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung des operierenden Arztes auch im häuslichen Bereich sowohl ärztlich als gegebenenfalls auch pflegerisch angemessen ver- sorgt wird. 4 Die Entscheidung ist zu dokumentieren. § 3  Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (1) 1 In der Anlage sind abschließend die Leistun- gen aufgeführt, die Operationen und stationserset- zende Eingriffe gemäß § 115b SGB V darstellen. (2) 1 Eingriffe gemäß § 115b SGB V, die in der Re- gel ambulant erbracht werden sollen, sind in der Anlage gesondert gekennzeichnet. 2 Bei Vorliegen beziehungsweise Erfüllung der Kriterien der allge- meinen Tatbestände gemäß § 3 Absatz 3 des Ver- trages kann jedoch eine stationäre Durchführung dieser Eingriffe erforderlich sein. (3) 1 Allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung der in der Regel am- bulant durchzuführenden Leistungen erforderlich sein kann, sind die Kriterien A, B, D, E und F ge- mäß Anlage 2 zu den Gemeinsamen Empfehlungen zum Prüfverfahren nach § 17c KHG in der gültigen Fassung vom 15.04.2004. 2 Die Vertragspartner prü- fen bei Änderungen der Kriterien bzw. der Anlage 2 zu den Gemeinsamen Empfehlungen zum Prüfver- fahren nach § 17c KHG deren Anwendbarkeit im Zusammenhang mit Leistungen nach § 115b SGB V und entscheiden über deren Übernahme in die Allgemeinen Tatbestände nach Satz 1. (4) Die Vertragspartner beabsichtigen, den Kata- log regelmäßig zu überarbeiten. § 4  Präoperative Leistungen (1) 1 Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen stellt der überweisende Arzt dem den Eingriff nach § 115b SGB V durchführenden Arzt die im Zusam- menhang mit dem vorgesehenen Eingriff gemäß § 115b SGB V bedeutsamen Unterlagen zur Verfü- gung. 2 Der Operateur / Anästhesist hat diese Unter- lagen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. 3 Werden bereits durchgeführte Untersuchungen nochmals veranlasst, so sind diese in medizinisch begründeten Fällen von den Kostenträgern zu ver- güten. 4 Diese sind bei der Abrechnung zu kenn- zeichnen und auf Nachfrage zu begründen. (2) Erfolgt eine vollstationäre Behandlung, so sind die diagnostischen Maßnahmen, die der Vorberei- tung dieser stationären Behandlung dienen und in- nerhalb der Fristen gemäß § 115a Absatz 2 SGB V erbracht werden, nicht als Eingriffe gemäß § 115b SGB V abzurechnen. (3) 1 Der den Eingriff nach § 115b SGB V durchfüh- rende Krankenhausarzt /  Anästhesist ist berechtigt, die gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen, auf das eigene Fachgebiet bezogenen diagnostischen Leistungen im Krankenhaus durchführen zu lassen, soweit das Krankenhaus über die hierfür erforder- lichen Einrichtungen verfügt. 2 Diese Leistungen sind mit den Krankenkassen nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des EBM und des § 7 abzurechnen. (4) Handelt es sich um notwendige fachgebiets- bezogene Leistungen, die vom Krankenhaus nicht erbracht werden können, hat der Krankenhausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Vertrags- arzt dieses Fachgebietes, einen ermächtigten Kran- kenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete Ein- richtung oder eine zugelassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entspre- chenden Vordrucks gemäß § 13 zu überweisen. (5) Soweit es sich um notwendige, nicht fachge- bietsbezogene Leistungen handelt, hat der Kran- kenhausarzt den Patienten an einen niedergelas- senen Vertragsarzt dieses anderen Fachgebietes, einen ermächtigten Krankenhausarzt, eine ermäch- tigte ärztlich geleitete Einrichtung oder eine zuge- lassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entsprechenden Vordrucks gemäß § 13 zu überweisen.