Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – AOP-Vertrag 585 CAM (ausgenommen Transferkatheter) einschl. Füh- rungsdraht im Zusammenhang mit Leistungen zur In-vitro-Fertilisation abzüglich des Patien- teneigenanteils • Iris-Retraktoren, Kapselspannringe, Injektions- halterungen bei ophtalmochirurgischen Leis- tungen • Ophthalmica (Viskoelastika, Perfluordecaline, Silikonöl, C3F8-Gas) bei ophthalmochirurgi- schen Leistungen • Schienen, Kompressionsstrümpfe (nicht An- ti-Thrombosestrümpfe) (6) 1 Das Krankenhaus wählt die gesondert be- rechnungsfähigen Materialien nach Absatz 5 unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinischen Notwendigkeit aus. 2 Es hat die rech- nungsbegründenden Unterlagen in Form der Origi- nalrechnungen für die Dauer von fünf Jahren aufzu- bewahren und vorzuhalten. 3 Aus den Originalrech- nungen muss der Name des Herstellers bzw. des Lieferanten, die Artikelbezeichnung sowie die vom Hersteller bzw. Lieferanten festgelegte Artikelnum- mer hervorgehen. 4 Das Krankenhaus ist verpflich- tet, die tatsächlich realisierten Preise in Rechnung zu stellen und nach Maßgabe der Krankenkasse nachzuweisen. 5 Ggf. vom Hersteller bzw. Lieferan- ten gewährte Rückvergütungen, wie Preisnachläs- se, Rabatte, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten, sind wei- terzugeben. 6 Ein Barzahlungsrabatt (Preisnachlass bei fristgerechter Zahlung) ist weiterzugeben, so- weit dieser 3 % übersteigt. 7 Werden die Materia- lien bei mehreren Patienten verbraucht, so ist ein durchschnittlicher Preis je Patient zu ermitteln und nach Maßgabe der Krankenkasse nachzuweisen. (7) 1 Übersteigt der Preis eines Arzneimittels, das nicht Bestandteil der Vergütungen gemäß der Ab- sätze 2 bis 5 ist, einen Betrag von 40,00 Euro, er- folgt eine Vergütung auf der Grundlage des in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauertaxe) ausgewiesenen Apotheken-Einkaufspreises mit einem Abschlag in Höhe von 25 % zuzüglich Mehr- wertsteuer. 2 Der Preis ergibt sich aus den tatsäch- lich für den Behandlungsfall verbrauchten Einheiten des jeweiligen Arzneimittels und dem Preis einer Einzeldosis der größten, in der Lauertaxe angege- benen Packungseinheit. (8) 1 Abweichend von Absatz 7 erfolgt für Photo- sensibilisatoren (z. B. Verteporfin) bei der Photo- dynamischen Therapie und Hormonpräparate bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung eine Vergütung auf der Grundlage des in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauertaxe) ausge- wiesenen Apotheken-Einkaufspreises mit einem Abschlag in Höhe von 20  % zuzüglich Mehrwert- steuer. 2 Der Preis ergibt sich aus den tatsächlich für den Behandlungsfall verbrauchten Einheiten des jeweiligen Arzneimittels und dem Preis einer Einzeldosis der größten, in der Lauertaxe ange- gebenen Packungseinheit. 3 Der Rechnungsbetrag für Hormonpräparate zur In-vitro-Fertilisation ist um den Eigenanteil der Patienten zu reduzieren. 4 Der Betrag nach Absatz 7 Satz 1 (40,00 Euro) gilt für Photosensibilisatoren (z. B. Verteporfin) bei der Photodynamischen Therapie und Hormonpräparate bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht. § 10  Arbeitsunfähigkeit /  Häusliche Krankenpflege (1) Ist der Patient bedingt durch den im Kranken- haus ambulant durchgeführten Eingriff arbeitsunfä- hig, kann Arbeitsunfähigkeit vom Krankenhausarzt in der Regel bis zu fünf Tagen bescheinigt werden. (2) 1 Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch den Krankenhausarzt ist bis zu einer Dauer von drei Tagen möglich, sofern sie in Zusammen- hang der Sicherstellung des Behandlungserfolges im häuslichen Umfeld des Patienten erfolgt (Si- cherungspflege). 2 Die entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege gelten. 3 Folgeverordnungen sind durch den nachbehan- delnden Vertragsarzt vorzunehmen. § 11  Transport des Patienten Ist ein Krankentransport zu Lasten einer Kranken- kasse nach Durchführung eines Eingriffs gemäß § 115b SGB V notwendig, ist er von dem Kran- kenhausarzt unter Beachtung der Krankentrans- port-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses in der jeweils gültigen Fassung anzu- ordnen.