KHEntgG 57 AB Pflegedienst 100 Prozent sowie für den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und für den ärzt- lichen Personalbereich jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwi­ schen dem Veränderungswert und der Tarifrate berücksichtigt. 3 Maßstab für die Er­ mittlung der Tarifrate ist für 1. den Bereich des Pflegepersonals, 2.  den übrigen nichtärztlichen Personalbereich und 3.  den ärztlichen Personalbereich jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinba­ rung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Be- schäftigten maßgeblich ist; maßgeblich dabei sind für den Bereich nach Nummer 1 die durchschnitt- lichen Auswir­ kungen der tarifvertraglich vereinbar- ten li­ nearen und strukturellen Steigerungen so­ wie Einmalzahlungen und für die Bereiche nach den Nummern 2 und 3 jeweils die durchschnittlichen Auswirkungen der tarif­ vertraglich vereinbarten li- nearen Steigerun­ gen und Einmalzahlungen. 4 Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 ver- einbaren in Höhe des Unterschieds zwischen bei- den Raten eine Erhöhungsrate. 5 Der zu vereinba- rende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung von den Vertragsparteien auf Landesebene um 40 Prozent dieser Erhöhungsrate (anteilige Erhöhungsrate) zu erhöhen. 6 Sofern der Basisfallwert bereits ver- einbart oder festgesetzt ist, ist die anteilige Erhö- hungsrate nach Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Folgejahr erhöhend zu be- rücksichtigen. 7 Neben der Berichtigung des Basis- fallwerts des Vorjahres ist ein einmaliger Ausgleich infolge der verspäteten Anwendung der anteiligen Erhöhungsrate vorzunehmen. (6) 1 Das Statistische Bundesamt hat jährlich einen Orientierungswert, der die tatsächlichen Koste- nentwicklungen der Krankenhäuser wiedergibt, zu ermitteln und spätestens bis zum 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen; die hierfür vom Statistischen Bundesamt zu erhebenden Daten werden vom Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. 2 Unterschreitet der Ori- entierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Veränderungswert der Verände- rungsrate. 3 Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertrags- parteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungs- wert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. 4 Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als Veränderungswert sowie die anteilige Finanzierung von Tarifsteige- rungen, die den Veränderungswert übersteigen, zu prüfen. (7) 1 Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsver- trages genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter der im übrigen Bundesgebiet gelten- den Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts zu beachten. 2 Die Veränderungsra- te nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine Angleichung dieser Vergütung an die im übri- gen Bundesgebiet geltende Höhe dies erforderlich macht. (8) 1 Zur schrittweisen Angleichung der unterschied- lichen Basisfallwerte der Länder wird ein einheitli- cher Basisfallwertkorridor in Höhe von +2,5 Prozent bis -1,02 Prozent um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingeführt. 2 Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis 2021 werden die Basisfallwerte oberhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors in sechs gleichen Schritten in Richtung auf den obe- ren Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorri- dors angeglichen. 3 Der für die Angleichung jeweils maßgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwert- korridors abgezogen wird, wenn der Basisfallwert höher ist, und von diesem Zwischenergebnis 1. 16,67 Prozent im Jahr 2016, 2. 20,00 Prozent im Jahr 2017, 3. 25,00 Prozent im Jahr 2018, 4. 33,34 Prozent im Jahr 2019, 5. 50,00 Prozent im Jahr 2020, 6. 100 Prozent im Jahr 2021 errechnet werden. 4 Für das Jahr 2017 ist vor der Ermittlung des Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 um den Betrag zu erhöhen, der nach Maßgabe des Absatzes 12 beim Landesbasis-