588 Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – AOP-Vertrag 588 des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestim- mung gelten, die dem zulässiger Weise am nächs- ten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürf- tigkeit bedacht hätten. Berlin, 09.05.2012 Anmerkung der Redaktion: Die entsprechenden Anlagen finden Sie im Inter- net unter http://www.dkgev.de (unter „Downloads“ – Bereich „Medizin“: „Anlage_AOP-Katalog (zip)“, „Anlage_Meldeformular (zip)“).