HSA-Patientenzugang 589 CAN zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KdöR, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin, vereinbart bzw. durch das erweiterte Bundesschiedsamt festgelegt: Präambel 1 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kas- senärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spit- zenverband vereinbaren gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 SGB V die Gruppen derjenigen Patienten, die we- gen Art, Schwere oder Komplexität der Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanzen bedürfen bzw. diese in An- spruch nehmen können (Zugang). 2 Hierunter fallen jene Patientengruppen, für welche außerhalb der Hochschulambulanzen keine ausreichende Versor- gung sichergestellt ist. 3 Den Hochschulambulanzen kommt dabei bei der gestuften Diagnostik und Be- handlung dieser Patienten eine besondere Bedeu- tung zu, für die die besondere Kompetenz und Inf- rastruktur der Hochschulambulanzen ausschlagge- bend ist. 4 Die Vereinbarung grenzt dagegen in keiner Weise die Patientengruppen ein, die nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V die Behandlung in einer Hoch- schulambulanz in Anspruch nehmen können. 1 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kas- senärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spit- zenverband können zudem gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 SGB V Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in den Fällen von § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V vereinbaren. 2 Zwischen den Vereinbarungspartnern besteht Einvernehmen, dass entsprechende Ausnahmen nur für Patien- tengruppen erfolgen sollen, bei denen der Bedarf nach einer Untersuchung oder Behandlung in ei- ner Hochschulambulanz eindeutig ist und die daher keiner fachärztlichen Vorabklärung mehr bedürfen. 1 Eine abschließende Beschreibung der Patienten- gruppen im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V konnte aufgrund der Komplexität der Thematik und derzeit begrenzter Erkenntnisse nicht vorgenom- men werden. 2 Die Vereinbarungspartner sehen deshalb eine Evaluationsphase vor. 3 Ausschlag- gebend ist dabei, dass in Anbetracht des aufgrund von Art, Schwere und Komplexität der Erkrankung besonders betroffenen Patientenkreises die Diagno- sestellung und leitende Therapieentscheidung von einem Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung getroffen wird. Die Vereinbarungspartner sind sich dabei einig, dass die in der Vereinbarung beschriebenen Pa- tientengruppen hinreichend konkret sind, sodass keine weiteren Konkretisierungen auf der Landes- ebene erforderlich sind. § 1  Gegenstand der Vereinbarung (1) 1 Gemäß § 117 Abs. 1 SGB V sind Hochschul- ambulanzen zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V ge- nannten Personen 1. in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie 2. für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Un- tersuchung oder Behandlung durch die Hoch- schulambulanz bedürfen, ermächtigt. 2 Hochschulambulanzen in diesem Sinne sind Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken. (2) 1 Hochschulambulanzen sind auch Hochschul- ambulanzen an psychologischen Universitätsinsti- tuten (§ 117 Abs. 2 Satz 1 SG B V). *Vereinbarung wurde im Rahmen des Schiedsverfahrens zum Az. BSA-Ä 2-16 am 18.11.2016 festgesetzt. Vereinbarung über die Patientengruppen in den Hochschul­ ambulanzen gemäß § 117 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB V*