HSA-Patientenzugang 591 CAN parativer Ausstattung. 2. Schwangere Patientinnen mit behandlungsbe- dürftigen komplexen Begleiterkrankungen der Frau oder des Ungeborenen. § 3  Inanspruchnahme und Zugang (1) 1 Für die Inanspruchnahme einer Hochschul- ambulanz gilt nach § 117 Abs. 1 S. 2 SGB V das Erfordernis einer fachärztlichen Überweisung. 2 Zur Sicherstellung einer strukturierten Vorbehandlung sollte die Überweisung durch den die maßgebliche Erkrankung behandelnden Facharzt erfolgen. (2) 1 Komplexe, schwer therapierbare oder sel- tene Erkrankungen stellen an die Diagnostik und Therapie hohe Anforderungen. 2 Die Versorgung der Patienten nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB  V erfordert deshalb die Vorhaltung geeigneter Ver- sorgungsstrukturen, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation beteiligter Fachkräfte in den Hoch- schulambulanzen, und hat als Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung dem allgemeinen anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse zu entsprechen. 3 Die Diagnosestellung und leiten- de Therapieentscheidungen sind nur von einem Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung zu treffen (Facharztstatus). 4 Das Nähere zur Doku- mentation regelt die Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 S. 4 SGB V. (3) 1 Die Behandlung in den zahnärztlichen und MKG-Hochschulambulanzen erfolgt auf Veranlas- sung eines Zahnarztes oder auf vertragsärztliche Überweisung. 2 Der Zugang zu zahnärztlichen und MKG-Hochschulambulanzen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V kann auch auf fachärztliche Überweisung unabhängig von der Beschreibung der Patientengruppen nach § 2 Abs. 2 erfolgen. (4) Kein Überweisungserfordernis besteht für die Patientengruppen nach § 2: - - bei Folgekontakten zum gleichen Behandlungs- fall gemäß der Vereinbarung gemäß § 120 Abs. 3 S. 4 SGB V innerhalb der nächsten drei Fol- gequartale (beginnend nach dem Quartal des ersten Patientenkontaktes), - - mit Erkrankungen der Zähne und des Zahn- fleisches, und gleichzeitiger Erkrankung ent- sprechend mindestens einer der aufgeführten ICD-Codes der Anlage 7 der Fallpauschalen- vereinbarung – Zusatzentgelte nach § 6 Abs.  1 Krankenhausentgeltgesetz gern. § 5 Abs. 2 (Blutgerinnungsstörungen), in der jeweils gül- tigen Fassung, oder - - mit Erkrankungen der Zähne und des Zahnflei- sches und mit meldepflichtigen Erkrankungen nach §  6 lfSG (Meldepflichtige Krankheiten) oder mit meldepflichtigen Erregern nach § 7 lfSG (Meldepflichtige Nachweise von Krank- heitserregern), in der jeweils gültigen Fassung. § 4  Evaluations- und Entwicklungsklausel (1) 1 Die in der Vereinbarung aufgeführten Patien- tengruppen sowie Zugang und Inanspruchnahme nach § 3 werden hinsichtlich ihrer Sachgerech- tigkeit und Vollständigkeit nach einer dreijährigen Evaluationsphase überprüft und weiterentwickelt. 2 Spätestens ein Jahr nach der Evaluationsphase wird auf Basis der Ergebnisse die Vereinbarung neu getroffen. 3 Danach ist eine jährliche Überprü- fung vorgesehen. (2) Näheres zur Durchführung der Weiterentwick- lung regelt die Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 S. 4 SGB V. (3) Für den Zeitraum der Evaluation wird festge- legt, dass die Zuordnung der in Hochschulambulan- zen behandelten Patienten zu der Patientengruppe nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V nach Maßga- be dieser Vereinbarung durch die Hochschulklinik selbst erfolgt. § 5  Abweichungsbestimmungen Hochschulen oder Hochschulkliniken können ge- mäß § 117 Abs. 1 Satz 9 SGB V zur Berück- sich- tigung regionaler Besonderheiten mit den Kasse- närztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Ab- weichendes von dieser Vereinbarung regeln. § 6  Kündigung (1) 1 Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekün-