592 HSA-Patientenzugang 592 digt werden. 2 Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Verhandlungen über eine Neuvereinbarung unverzüglich aufzunehmen. 3 Falls innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das erweiterte Bundesschiedsamt auf Antrag einer Vereinbarungspartei. 4 Bis zu einer Neuvereinbarung oder Festsetzung durch das erweiterte Bundes- schiedsamt gilt die bisherige Vereinbarung fort. § 7  Salvatorische Klausel (1) 1 Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksam- keit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. 2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird eine Bestimmung vereinbart, die dem zulässigerweise am nächsten kommt, was die Vereinbarungspart- ner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hätten. § 8  Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.12.2016 in Kraft.