HSA-SV 593 CAO zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin durch die Bundesschiedsstelle nach § 18a KHG festgesetzt: Präambel 1 Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 SGB V vereinbaren gemäß § 120 Absatz 3 Satz 4 SGB V bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonder- heiten der Hochschulambulanzen angemessen ab- bilden. 2 Insbesondere sollen mit den Grundsätzen Rahmenvorgaben zur Vergütungsstruktur und Leis- tungsdokumentation bestimmt werden, die auf Ortse- bene durch Vereinbarungen zu konkretisieren sind. § 1  Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für die nach § 117 Ab- satz 1 SGB V ermächtigten Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschul- ambulanzen) und die nach § 117 Absatz 2 SGB V ermächtigten psychologischen Universitätsinstitute (psychologische Hochschulambulanzen), zusam- men im Folgenden HSA genannt. (2) Von dieser Vereinbarung sind grundsätzlich die im Rahmen der Ermächtigung nach § 117 SGB V erbrachten ambulanten zahnärztlichen Leistungen der HSA umfasst, sofern diese Vereinbarung nichts Abweichendes regelt. (3) Diese Vereinbarung gilt nicht für die nach § 117 Absatz 3 SGB V ermächtigten Ambulanzen an Aus- bildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeuten- gesetzes. Vereinbarung bundeseinheitlicher Grundsätze zur Vergütungs- struktur und Leistungsdokumentation der Hochschulambu­ lanzen (Hochschulambulanz-Struktur-Vereinbarung - HSA-SV) gemäß § 120 Absatz 3 Satz 4 SGB V* § 1  Vergütungsstruktur (1) 1 Die Vergütung der HSA erfolgt pauschaliert. Bezugspunkt ist der nach § 5 definierte Behand- lungsfall. 2 Die Entgeltbemessung erfolgt für alle Leistungen der HSA auf Vollkostenbasis im Rah- men wirtschaftlicher Betriebsführung, Investitions- anteile sind zu berücksichtigen. 3 Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu berücksichtigen. (2) 1 In der Regel soll je Behandlungsfall eine Be- handlungspauschale abgerechnet werden. 2 Es sind maximal 50 Behandlungspauschalen je Hochschul- klinik zu vereinbaren. 3 Die Behandlungspauschalen sollen nach der Art der in Anspruch genommenen HSA sowie unterschiedlichem Behandlungsauf- wand differenziert werden. (3) Sofern sich aufgrund der Unterschiede in den Kosten für die Patienten die Aufwände in den Be- handlungspauschalen nach Absatz 2 nicht sach- gerecht pauschalieren lassen, sind in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Vergütungen zusätz- lich zu den Behandlungspauschalen nach Absatz 2 möglich. (4) Die Art und Höhe der Entgelte sowie etwaige mengensteuernde Komponenten werden durch die Vereinbarungspartner nach § 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V festgelegt. Technische Effekte im Sinne von § 5 Absatz 4 bleiben bei der Vereinbarung unbe- rücksichtigt. (5) 1 Nicht unmittelbar patientengebundene Leis- tungen, insbesondere Probeneinsendungen und Mitbeurteilungen der von anderen Leistungserbrin- gern übermittelten Behandlungspläne und Befunde, sowie Leistungen im Rahmen der Spendersuche *Vereinbarung wurde im Rahmen des Schiedsverfahrens zum Az. 4 / 2016 am 09.12.2016 festgesetzt.