HSA-SV 595 CAO § 5  Behandlungsfall (1) 1 Ein Behandlungsfall ist die gesamte Unter- suchung und Behandlung derselben Ambulanzdi- agnose desselben Patienten während desselben Kalendervierteljahres zulasten derselben Kran- kenkasse in einer HSA derselben Hochschulklinik. 2 Beim Übergang der Behandlung zum nächsten Kalendervierteljahr wird die Weiterbehandlung als neuer Behandlungsfall gewertet. 3 Ein einheitlicher Behandlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich aus der zuerst behandelten Krankheit eine andere Krankheit entwickelt oder während der Behandlung hinzutritt oder wenn der Versicherte, nachdem er eine Zeit lang einer Behandlung nicht bedurfte, innerhalb derselben HSA im selben Kalender- vierteljahr wegen derselben oder einer anderen Krankheit behandelt wird. 4 Eine Mitbehandlung derselben Krankheit durch eine andere HSA löst keinen eigenen Behandlungsfall aus. 5 Das Ende der Anspruchsberechtigung eines Versicherten bei seiner Krankenkasse im laufe des Behandlungs- falls im Quartal oder der Kassenwechsel im Laufe des Behandlungsfalls im Quartal löst keinen neuen Behandlungsfall aus. 6 In diesen Fällen ist der Be- handlungsfall der am Tag der Erstbehandlung im Quartal zuständige Krankenkasse zugeordnet. (2) 1 Die Behandlung in einer Einrichtung nach §  117 Absatz 2 SGB V gilt als eigener Behand- lungsfall. 2 Dies gilt ebenfalls für die Leistungserbrin- gung nach § 1 Absatz 2 dieser Vereinbarung. (3) Nicht unmittelbar patientengebundene Leistun- gen, insbesondere Probeneinsendungen und Mit- beurteilungen der von anderen Leistungserbringern übermittelten Behandlungspläne und Befunde, so- wie Leistungen im Rahmen der Spendersuche und Spendervorbereitung und -nachsorge, soweit diese nicht über § 4 FPV abgedeckt werden, gelten als eigenständige Behandlungsfälle, sofern sie über Pauschalen vergütet werden. (4) Auswirkungen der Vorgaben zur Fallzählung bzw. Behandlungsfalldefinition gemäß dieser Ver- einbarung auf bestehende Vereinbarungen nach § 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V sind bei ihrer erst- maligen Umstellung ausgabenneutral umzusetzen (technischer Effekt). § 6  Weiterentwicklung Diese Vereinbarung und die Vereinbarung nach § 117 Absatz 1 Satz 3 SGB V sollen durch die Ver- einbarungspartner nach dem Vorliegen von Daten aus zwölf Abrechnungsquartalen ab Beginn der elektronischen Übermittlung der Informationen wei- terentwickelt werden. § 7  Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt zum 1.1.2017 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31.12.2018, schriftlich gekündigt werden. (2) Für den Fall der Kündigung erklären die Ver- einbarungspartner ihre Bereitschaft, an dem Ab- schluss einer neuen Vereinbarung mitzuwirken. (3) Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung bzw. deren Festsetzung durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG gelten die Inhalte dieser Vereinbarung fort. (4) Für den Fall einer erforderlichen Anpassung sehen die Vereinbarungspartner eine Fortschrei- bung in beiderseitigem Einvernehmen vor, ohne dass es einer Kündigung der Vereinbarung bedarf. § 8  Salvatorische Klausel 1 Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen die- ser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksam- keit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. 2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird eine Bestimmung vereinbart, die dem zulässigerweise am nächsten kommt, was die Vertragsparteien ge- wollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Re- gelungsbedürftigkeit bedacht hätten.