605 PIA-Vereinbarung-Anlage F6 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen F60.0 paranoide Persönlichkeitsstörung F60.1 schizoide Persönlichkeitsstörung F60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung F60.3 emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.31 Borderline-Typ F64.0 Transsexualismus F64.1 Transvestitismus unter Beibehaltung beider Geschlechtsrollen F64.8 Sonstige Störungen der Geschlechtsidentität B Schwere der Erkrankung B1 Es liegt ein Notfall vor oder es besteht ein akutes Krankheitsbild, das sonst zu einer akuten stationären Aufnahme führen würde. B2 Die Behandlung verkürzt einen aktuellen stationären Aufenthalt. B3 Die Kriterien für zwei oder mehr Diagnosen gemäß ICD-10-GM, in der jeweils gültigen Version, Kapitel V (F) sind gegenwärtig erfüllt. B4 Das globale Funktionsniveau des Patienten ist krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt, dokumentiert z.B. durch einen GAF-Wert unter 50 (Global Assessment of Functioning Scale, DSM-IV-TR). B5 Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch eine fehlende ausreichende Wirksamkeit bisheriger ambulanter Therapieversuche. B6 Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch wiederholte stationäre und/ oder teilstationäre Behandlungen. B7 Es liegt ein schwerer Krankheitsverlauf vor, dokumentiert z.B. durch einen CGI-Wert über 4 (Clinical Global Impression Scale) oder eine Verschlechterung in der CGI Veränderungsskala von -3 oder darunter. B8 Es besteht ein erhebliches Gefährdungspotential (Selbst- oder Fremdgefährdung) beim Patienten. B9 Der Krankheitsverlauf ist durch mangelnde Krankheitseinsicht und Zusammenarbeit (mangelnde Adhärenz) oder wiederholte Behandlungsabbrüche im ambulanten oder stationären Bereich gekennzeichnet. B10 Die psychische Störung hat einen erheblich negativen Einfluss auf den Verlauf und die Therapie einer komor- biden, schweren somatischen Erkrankung. B11 Der Patient war bisher nicht in der Lage, aus eigenem Antrieb eine notwendige, kontinuierliche ambulante fachspezifische Behandlung in Anspruch zu nehmen. B12 Bei einer geplanten Entlassung aus stationärer Behandlung ist zu erwarten, dass der Patient die medizinisch notwendige, kontinuierliche Behandlung anderenorts nicht wahrnehmen wird B. Schwere der Erkrankung Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn Merkmal B 1 vorliegt oder mindestens vier der folgenden Merkmale B 2 bis B 12 vorliegen: C Dauer der Erkrankung C1 Die Erkrankung besteht gegenwärtig seit mindestens sechs Monaten C2 Bei rezidivierenden Erkrankungen ist mindestens ein Rezidiv innerhalb von zwei Jahren aufgetreten C. Dauer der Erkrankung Das Kriterium der Dauer ist erfüllt, wenn eines der folgenden Merkmale vorliegt. CAP