606 PIA-Vereinbarung-Anlage 1 2. Einschlusskriterien für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der Psychiatrischen Institutsambulanz Eine Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen in kinder- und jugendpsychiatrischen Institutsambulanzen ist dann indiziert, wenn Kriterium D in Verbindung mit Kriterium E oder in Verbindung mit Kriterium F erfüllt ist. Diese Kriterien sind als Eingangskriterien zu verstehen und bedürfen zu Beginn der Behandlung in der kinder- und jugendpsychiatrischen Institutsambulanz der Überprüfung. Nach einem ununterbrochenen Behandlungszeitraum von zwei Jahren wird durch den behandelnden Arzt gesondert überprüft, ob die Kriterien für die Behandlungsbedürftigkeit in einer Psychiatrischen Institutsam- bulanz noch vorliegen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden in der Patientenakte dokumentiert. Vertragsärzte können zur Klärung von Differentialdiagnostik und Differentialindikationen eine Vorstellung in der Psychiatrischen Institutsambulanz veranlassen. D. Art der Erkrankung (Diagnose) Die diagnostischen Kriterien für mindestens eine psychiatrische Diagnose gemäß ICD-10-GM, in der je- weils gültigen Version, Kapitel V (F) auf Achse 1 des multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10 der WHO „Klinisch-psychiatrisches Syndrom" sind erfüllt (nach: Remschmidt H et al. (Hrsg.): Multiaxiales Klassifikationsschema für psychiatrische Störungen im Kindes- und Jugendalter nach ICD-10 der WHO. Mit einem synoptischen Vergleich von ICD-10 und DSM-IV, 6. Auflage, Bern 2008) Für Kinder unter vier Jahren sind die diagnostischen Kriterien der Klassifikation für psychische Störungen bei Säuglingen und Kleinkindern Zero to Three-R entsprechend erfüllt. E Schwere der Erkrankung E1 Es liegt ein Notfall vor oder es besteht ein akutes Krankheitsbild, das sonst zu einer akuten stationären Aufnahme führen würde. E2 Die Behandlung verkürzt einen aktuellen stationären Aufenthalt. E3 Es bestehen zusätzliche Störungen oder Beeinträchtigungen in einem oder mehreren Bereichen der Achsen 2, 3, 4 oder 5 E. Schwere der Erkrankung) Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn Merkmal E 1 vorliegt oder mindestens drei der folgenden Merkmale E 2 bis E 12 vorliegen: • Achse 2: „Umschriebene Entwicklungsstörungen“ • Achse 3: „Intelligenzstörungen, sofern niedrige Intelligenz und intellektuelle Behinderung“ • Achse 4: „Körperliche Symptomatik“ • Achse 5: „Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände“