610 PIA-Vereinbarung-Anlage 2 fachärztliche Kompetenz in der Einrichtung zur Verfügung stehen. (3) Zur Sicherstellung einer multiprofessionellen Behandlung müssen Vertreter der folgenden Be- rufsgruppen in der Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V zur Verfügung stehen: a) Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, b) Psyct:iologische/r Psychotherapeut/in, c) Krankenpfleger/in, d) mindestens zwei verschiedene Spezialthera- peuten (z.  B. Ergotherapeuten, Physiothera- peuten, Logopäden, Arbeits- und Beschäfti- gungstherapeuten und Kreativtherapeuten), e) Sozialpädagoge/in (inkl. Sozialarbeiter, Heil- pädagogen). (4) Das Personal nach Absatz 3 lit. c bis e muss jeweils über eine mindestens zweijährige einschlä- gige Berufserfahrung im Bereich Psychosomatik/ Psychotherapie verfügen. (5) Die erforderlichen Fachkräfte stehen in ange- messener Zahl zur Verfügung. (6) Die apparative Ausstattung der Einrichtung er- möglicht die Diagnostik und Behandlung der Patien- tengruppe gemäß § 4 oder stellt eine Nutzung über entsprechende Kooperationsverträge sicher. (7) 1 Die räumliche Ausstattung der Institutsambu- lanz nach § 118 Absatz 3 SGB V ermöglicht die Di- agnostik und Behandlung der Patientengruppe ge- mäß § 4. 2 Insbesondere sind ausreichend räumliche Kapazitäten für Einzel- und Gruppeninterventionen vorzuhalten. (8) 1 Der Zugang und die Räumlichkeiten für die Patientenbetreuung und - untersuchung sind be- hindertengerecht. 2 Barrierefreiheit ist gewährleistet. (9) Die Einrichtung verfügt außerhalb der regulä- ren Dienstzeiten der Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V über einen Notfalldienst für die Pa- tientengruppe gemäß § 4. § 4  Patientengruppe (1) 1 Die Gruppe psychisch Kranker, die wegen der Art ihrer Erkrankung einer spezifischen ambulanten Behandlung bedarf, umfasst Patienten, bei denen gegenwärtig eine Erkrankung aus der Diagnose- liste I nach Anhang 1 vorliegt und eine begleiten- de, damit pathogenetisch verbundene somatische Diagnose besteht, die eine Kombinationsbehand- lung beider Erkrankungsanteile erfordert. 2 Bei Er- krankungen der Diagnoseliste II nach Anhang 1 ist keine begleitende, damit verbundene somatische Diagnose erforderlich. (2) Für die Gruppe psychisch Kranker nach Abs. 1 ist eine Behandlung indiziert, wenn die Schwe- re und Dauer ihrer Erkrankung einer spezifischen ambulanten Behandlung in der Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V bedürfen, weil diese durch andere vertragsärztliche Versorgungsange- bote, insbesondere niedergelassene Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten oder Medizinische Versorgungszentren, nicht erfolgreich behandelt werden können. § 5  Inanspruchnahme und Zugang (1) Zur Abgrenzung des Versorgungsauftrages und zur Vermeidung medizinisch nicht gerechtfertigter Leistungsausweitungen darf für die Patientengrup- pe nach § 4 eine Behandlung in der Institutsambu- lanz nach § 118 Absatz 3 SGB V nur erfolgen, wenn mindestens eine der folgenden Zugangsvorausset- zungen erfüllt ist: 1.  Für die Inanspruchnahme einer Institutsam- bulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V gilt das Erfordernis einer fachärztlichen Überwei- sung. Zur Sicherstellung einer strukturierten Vorbehandlung hat eine Überweisung durch den/die die maßgebliche Erkrankung behan- delnde/n Facharzt/Fachärztin für Psychoso- matische Medizin und Psychotherapie, den/ die Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder den/die ärztliche/n Psy- chotherapeut/in zu erfolgen. 2.  Zur Verkürzung von stationären Behand- lungszeiten und zur Sicherung des Behand- lungserfolges kann nach Entlassung aus der psychiatrischen oder psychosomati-