611 PIA-Vereinbarung-Anlage 2 schen stationären Behandlung bei direkter Überleitung in die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V auf die fachärztliche Überweisung nach Nr. 1 verzichtet werden, wenn die Behandlungsleistungen nicht durch niedergelassene Vertragsärzte und Vertrags- psychotherapeuten oder Medizinische Ver- sorgungszentren erbracht werden können. Die maximale Behandlungsdauer ohne Vorliegen einer fachärztlichen Überweisung beträgt in diesen Fällen 6 Monate. (2) 1 Die Institutsambulanz nach§ 118 Absatz 3 SGB V hat bei jedem Patienten zu Beginn der Be- handlung und mindestens halbjährlich zu prüfen, ob und inwieweit die Behandlung in der Institut- sambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V weiterhin erforderlich ist und ob eine Weiterbehandlung durch niedergelassene Vertragsärzte und Vertragspsycho- therapeuten oder Medizinische Versorgungszentren erfolgen kann. 2 Die Ergebnisse der Prüfung finden Eingang in die Patientendokumentation und in die Therapieberichte gemäß § 10. (3) Eine Behandlung in einer Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V ist ausgeschlossen bei: -  Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung ge- mäß § 39 SGB V oder Maßnahmen zur medizini- schen Rehabilitation gemäß § 40 SGB V, - bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren. § 6  Behandlungsangebot (1) Die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V hält ein hochspezialisiertes und multipro- fessionelles Behandlungsangebot vor, das der Patientengruppe gemäß § 4 und dem spezifischen Versorgungsauftrag gemäß § 1 gerecht wird. (2) Die Diagnosestellung und leitende Therapieent- scheidungen in der Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V können nur von einem Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung in Psychoso- matischer Medizin und Psychotherapie getroffen werden. (3) Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psy- chotherapie können entsprechend dem Stand ihrer Weiterbildung unter Verantwortung eines zur Wei- terbildung berechtigten Facharztes für Psychoso- matische Medizin und Psychotherapie an der ärztli- chen Behandlung nach Absatz 1 beteiligt werden. (4) 1 In einem individualisierten Behandlungsplan werden aufbauend auf den Ergebnissen der Diag- nostik und der Indikationsstellung die daraus abge- leiteten Behandlungsmaßnahmen und Therapiezie- le festgelegt. 2 Vorbefunde, insbesondere durch den niedergelassenen Vertragsarzt, Vertragspsychothe- rapeut oder das Medizinische Versorgungszentrum oder der stationären Vorbehandlung sind bei der Diagnose- und Indikationsstellung heranzuziehen. (5) Im Rahmen eines individualisierten Behand- lungsplans kann die psychotherapeutische Behand- lung von einem ärztlichen Psychotherapeuten oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit Fachkundenachweis durchgeführt werden. (6) 1 Das Behandlungsangebot der Institutsam- bulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V umfasst das gesamte Behandlungsspektrum psychosomati- scher Diagnostik und Therapie entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. 2 Hierzu gehören insbesondere: -  psychosomatische und bio-psychosoziale Di- agnostik (psychologische, psychometrische und psychopathologische Diagnostik), - psychosomatische/Psychotherapeutische Ein- zel- und Gruppeninterventionen, -  psychoedukative Einzel- und Gruppeninter- ventionen, -  Einbezug von Bezugspersonen in die Be- handlung, -  somatische Behandlung, -  pflegerische Interventionen, - Spezialtherapien, - Physiotherapie, -  Sozialarbeiterische Betreuung, - Psychopharmakotherapie, -  Interventionsmöglichkeiten bei psychosomati- schen und somatopsychischen Krisen, -  nonverbale und übende Therapieverfahren. (7) Das Behandlungsangebot der Institutsambu- lanzen nach § 118 Absatz 3 SGB V kann durch Komplexleistungen nach Anhang 2 ergänzt werden. (8) Die ausschließliche psychotherapeutische Be- handlung mit Leistungen im Sinne der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die CAP