612 PIA-Vereinbarung-Anlage 2 Durchführung der Pyschotherapie (Psychothera- pie-Richtlinie) entspricht nicht den Anforderungen dieser Vereinbarung. (9) Die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V führt regelmäßig multiprofessionelle und ggf. auch interdisziplinäre Fallkonferenzen im Rahmen eines individualisierten Behandlungsplanes mit Einbezie- hung der beteiligten Berufsgruppen zur individuellen Behandlungsplanung durch. (10) Die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V gewährleistet eine regelmäßige Intervision und Supervision. § 7  Dokumentation (1) 1 Die Dokumentation der erbrachten Leistungen erfolgt entsprechend der PIA-Dokumentations-Ver- einbarung gemäß § 295 Absatz 1 b Satz 4 SGB V (PIA-Doku-Vereinbarung). 2 In der PIA-Doku-Verein- barung sind zusätzliche Leistungsschlüssel für den Zugang (Anschlussbehandlung nach stationärem Aufenthalt / Überweisung) und den Übergang in die vertragsärztliche Versorgung zu ergänzen. (2) 1 Die für die Erkrankung nach § 4 Absatz 1 füh- rende Behandlungsdiagnose ist zu kennzeichnen. 2 Eine begleitende pathogenetisch verbundene so- matische Diagnose ist ebenfalls zu kennzeichnen. (3) Der schwere Krankheitsverlauf ist durch eine standardisierte Erhebung des psychosozialen Funk- tionsniveaus mit dem Erfassungsinstrument „Global Assessment of Functioning“ (GAF) zu Beginn der Behandlung und im Behandlungsverlauf alle sechs Monate zu erheben, in der Patientendokumentation zu dokumentieren und im Struktur- und Leistungs- bericht gemäß § 9 zu übermitteln. § 8  Qualitätsberichte Die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V veröffentlicht die Leistungen im Qualitätsbericht der Krankenhäuser nach den Vorgaben des Gemeinsa- men Bundesauschusses. § 9  Nachweisverfahren (1) Der Nachweis zur Erfüllung der vertraglichen Vorgaben erfolgt bis zum 28. Februar des Folgejah- res über einen Struktur- und Leistungsbericht nach Anhang 3 an die Landesverbände der Krankenkas- sen und an die Ersatzkassen. (2) 1 Auf Basis der Struktur- und Leistungsberichte erfolgt durch XXX die Erstellung eines jährlichen Bundesberichtes, der den Vertragspartnern dieser Vereinbarung bis zum TT.MM des Folgejahres zur Verfügung gestellt wird. 2 Der Berichtserstellung er- folgt erstmalig zum TT.MM.2021 mit den Daten des Erfassungsjahres 2020. § 10  Kooperation (1) Die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V kooperiert mit den niedergelassenen Ver- tragsärzten, Vertragspsychotherapeuten, Medizini- schen Versorgungszentren sowie komplementären Einrichtungen. (2) Die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V informiert den überweisenden niederge- lassenen Arzt im Rahmen eines Therapieberichts jährlich und bei Beendigung der Behandlung über: - Diagnosen - Indikationsprüfungen - Zwischenbefund/ Entlassungsbefund - Medikation -  weiteres Prozedere/Empfehlungen für die Weiterbehandlung. (3) Die niedergelassene Arzt informiert im Rahmen der Überweisung die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V über: - Diagnosen oder Verdachtsdiagnosen - Vorbefunde (Diagnostik) - bisherige Therapie - Medikation - Auftrag. (4) Die Institutsambulanz nach § 118 Absatz 3 SGB V soll die Bildung von Selbsthilfegruppen för- dern und mit diesen kooperieren.