614 PIA-Dokumentationsvereinbarung rung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2b SGB V zu beschließenden Bestimmungen. § 2  Prüfauftrag 1 Nach § 17 d Abs. 1 Satz 3 KHG ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Ins- titutsambulanzen nach § 118 SGB V einbezogen werden können. 2 Auf Basis der nach § 4 dieser Ver- einbarung an das InEK gelieferten Daten und der Abrechnungsdaten nach § 120 Abs. 3 SGB V aus den einzelnen Ländern, die dem InEK ebenfalls zur Verfügung stehen, soll der PIA-Prüfauftrag nach § 17 d Abs. 1 Satz 3 KHG durchgeführt werden. § 3  Einrichtungen (1) Die einheitlichen Dokumentationsstandards, die mit dieser Vereinbarung festgelegt werden, gel- ten für psychiatrische Institutsambulanzen gemäß § 118 SGB V. (2) 1 Psychiatrische Institutsambulanzen einer Grup- pe mit gleicher Vergütungsvereinbarung (z. B. auf Ebene des Bundeslandes oder einer Region) sind von der zusätzlichen Übermittlung der Leistungs- dokumentation im Sinne dieser Vereinbarung ganz oder teilweise freigestellt, wenn die zur Abrech- nung zu übermittelnden Einzelleistungen anhand der Entgeltschlüssel eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. 2 Die Aufzählung der Gruppen ein- schließlich der Ableitung der Leistungsziffern aus den entsprechenden Entgeltschlüsseln erfolgt in Anlage 2. § 4  Dokumentation (1) Die nach § 3 dieser Vereinbarung definierten Einrichtungen sind durch diese Vereinbarung ver- pflichtet, ihre erbrachten Leistungen nachvollzieh- bar patienten- und tagesbezogen zu dokumentie- ren und gemäß dem in § 5 dieser Vereinbarung festgelegten elektronischen Datenübermittlungs- verfahren zu übermitteln. (2) Die Dokumentation erfolgt nach dem Schema in Anlage 1 dieser Vereinbarung. (3) 1 Die bisher in einzelnen Bundesländern über die Abrechnungsdaten hinausgehenden zusätzli- chen Leistungsdokumentationsinhalte sind nicht Bestandteil der elektronischen Datenübermittlung nach § 5 dieser Vereinbarung. 2 Die Vertragspartner empfehlen, analoge länderspezifische Dokumenta- tionsinhalte durch den bundeseinheitlichen Katalog abzulösen. § 5  Datenübermittlung 1 Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermit- teln die nach § 4 dieser Vereinbarung definierten Inhalte gemäß § 21 KHEntgG an die Datenstelle nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des KHEntgG. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass mittels einheitlicher Patien- ten-ID eine Zuordnung zu stationären und teilstati- onären Aufenthalten möglich ist. 3 Das Nähere zur Datenübermittlung an die Datenstelle nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des KHEntgG wird in der Fortschrei- bung der Anlage zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG für die Datenübermittlung zum 31.03.2019 (Datenjahr 2018) vereinbart. 4 Darüber hinaus übermitteln die PIA die nach § 4 dieser Ver- einbarung definierten Inhalte gemäß § 295 SGB V mit den Abrechnungsdaten nach § 120 Abs. 3 Satz 4 SGB V an die Krankenkassen. 5 Das Nähere zur Datenübermittlung regeln der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V in Verbin- dung mit § 301 Abs. 3 SGB V. § 6  Personelle Kapazitäten 1 Die nach § 3 dieser Vereinbarung definierten Ein- richtungen übermitteln einvernehmlich bis zum 31.03. eines Jahres die zur Leistungserbringung des Vorjahres eingesetzten personellen Kapazitä- ten an die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesell- schaften als Vertreter der Hochschulkliniken und Krankenhäuser im Land. 2 Die Übermittlung umfasst für die Berufsgruppen der Ärzte und Psychologen jeweils den Gesamtumfang der Vollkräfte. 3 Der Um- fang der anzusetzenden Vollkräfte ergibt sich als Summe der den entsprechenden Leistungsziffern zugeordneten Vollkräfte-Anteile nach Anlage 3. 4 Die Summe ist jeweils auf zwei Dezimalstellen zu runden. 5 Der berechnete Umfang der Vollkräfte dient der Abschätzung der personellen Kapazitä-