617 GIA-Vereinbarung Präambel Gemäß § 118a Abs. 2 Satz 1 SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (im Folgenden KBV) im Ein- vernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesell- schaft (im Folgenden DKG) im vorliegenden Vertrag einheitliche Rahmenbedingungen für die Ermäch- tigung von geriatrischen Fachkrankenhäusern, All- gemeinkrankenhäusern mit selbstständigen geriat- rischen Abteilungen sowie von Krankenhausärzten mit geriatrischer Weiterbildung zur Unterstützung der ambulanten geriatrischen wohnortnahen Ver- sorgung, soweit und solange dies notwendig ist, um eine ausreichende ambulante strukturierte und ko- ordinierte geriatrische Versorgung sicherzustellen. § 1  Einrichtung (1) 1 Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 SGB V er- mächtigt der Zulassungsausschuss geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte zu einer strukturierten und koor- dinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten, soweit und solange sie notwendig ist, um eine strukturierte und koordinierte ambulante geriatrische Versorgung der Patienten nach § 2 in Verbindung mit § 4 sicherzustellen. 2 Eine Ermäch- tigung ist ausgeschlossen bei einer ausreichenden geriatrischen Versorgung durch Vertragsärzte, die die Berechtigung zum Führen einer Facharzt- bezeichnung im Gebiet „Innere Medizin“ mit der Schwerpunktbezeichnung „Geriatrie“ oder die Be- rechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Geriatrie“ erworben haben oder es sich um Ärzte handelt, die über eine geriatrische Qualifikation, wie sie in Anlage 1 beschrieben ist, verfügen. (2) Berechtigt zur ambulanten geriatrischen Ver- sorgung im Sinne dieser Vereinbarung sind geriatri- sche Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit geriatrischer Abteilung, fachärztlich-geriatrisch geleitete Bereiche innerhalb einer (z. B. internisti- schen) Abteilung sowie Krankenhausärzte, soweit und solange sie vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung ermächtigt worden sind und die sächlichen und personellen Voraussetzun- gen an die Leistungsbringung sowie sonstige An- forderungen an die Qualitätssicherung nach dieser Vereinbarung erfüllen. (3) Die Erfüllung der in dieser Vereinbarung ge- nannten Voraussetzungen ist gegenüber den jewei- ligen Zulassungsausschüssen nachzuweisen und von diesen zu bestätigen. (4) Ermächtigungen von geriatrischen Fachkran- kenhäusern und Allgemeinkrankenhäusern mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen haben Vorrang vor der Einzelermächtigung eines Kran- kenhausarztes mit geriatrischer Weiterbildung. (5) 1 Die Ermächtigung eines geriatrischen Fach- krankenhauses bzw. einer selbstständigen geria- trischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses setzt voraus, dass diese unter fachärztlicher ge- riatrischer Leitung steht. 2 Das bedeutet, dass der leitende Arzt über eine geriatrische Weiterbildung gemäß der jeweiligen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer verfügen muss. 3 Sofern ein Krankenhausarzt ermächtigt wird, muss dieser über eine geriatrische Weiterbildung gemäß der jeweiligen Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer verfügen. (6) 1 Eine abschließende Diagnosestellung und leitende Therapieempfehlungen sind im Rahmen der Versorgung nach § 118a SGB V nach dem Facharztstatus zu erbringen. 2 Ärzte in Weiterbil- dung können entsprechend des Standes ihrer Weiterbildung unter Verantwortung eines zur Weiterbildung befugten ermächtigten Arztes bzw. eines Facharztes mit der Weiterbildung Geriatrie einer nach Abs. 2 ermächtigten Einrichtung zur Durchführung ärztlicher Tätigkeiten der Geria- trischen Institutsambulanz einbezogen werden (Facharztstandard). 3 Abschließende Diagnose- Vereinbarung nach § 118a SGB V (Geriatrische Institutsambulanzen - GIA) i. d. F. aus der Sitzung des erweiterten Bundesschiedsamtes gemäß § 118a SGB V vom 15.07.2015 CAR