619 GIA-Vereinbarung (2) In der Anlage 2 ist (sind) die Leistung(-en) auf- geführt, die von Geriatrischen Institutsambulanzen oder ermächtigten Krankenhausärzten nach § 118a SGB V erbracht werden kann (können). (3) Eine ambulante fachärztliche geriatrische Be- handlung nach § 118a SGB V ist ausgeschlossen -  bei Notwendigkeit einer Krankenhausbehand- lung nach § 39 SGB V oder nach Bewilligung einer geriatrischen Rehabilitation nach § 40 SGB V, -  im Anschluss an eine ambulante, ambu- lant-mobile oder stationäre geriatrische Re- habilitation nach § 40 SGB V oder eine teil- stationäre oder vollstationäre geriatrischen Behandlung nach § 39 SGB V. (4) 1 Von den Ärzten in ermächtigten Einrichtungen bzw. von ermächtigten Ärzten können keine Leis- tungen nach § 73 Abs. 2 Nrn. 5 bis 8 und 12 SGB V zu Lasten der GKV verordnet werden. 2 Pflege- leistungen nach SGB XI sind nicht Teil des Leis- tungskatalogs. § 5  Vergütung (1) 1 Die ambulanten geriatrischen Leistungen nach § 4 der ermächtigten Einrichtungen bzw. der ermächtigten Krankenhausärzte werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 2 SGB V vergütet. 2 Sofern es sich um neue Leistungen handelt, erfolgt die Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtver- gütung zu den Preisen der regionalen Euro-Ge- bührenordnung nach § 87a Abs. 2 SGB V. 3 Für ermächtigte Einrichtungen sowie ermächtigte Krankenhausärzte gelten die Abrechnungsbestim- mungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). (2) 1 Die den ermächtigten Einrichtungen bzw. den Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger bzw. durch den ermächtigten Arzt mit der für den Krankenhaus- standort zuständigen Kassenärztlichen Vereini- gung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten an die ermächtigte Einrichtung bzw. den Krankenhausarzt weitergeleitet. 2 Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Pra- xiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit der (den) Gebührenordnungs- position(-en) (GOP) abgegolten, soweit im EBM nichts Abweichendes bestimmt ist. (3) Die Vertragspartner verpflichten sich, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verein- barung eine Vergütungsregelung zu schaffen. § 6  Qualitätssicherung (1) Die gesetzlichen Bestimmungen zur Qualitäts- sicherung bleiben unberührt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 SGB V ent- sprechend. Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1: Der GKV-Spitzenverband wird prüfen, ob die in den Geriatrischen Institutsambulanzen abgerechneten Gebührenordnungspositionen, Diagnosen und Pro- zeduren im Qualitätsbericht entsprechend § 137 SGB V veröffentlicht werden. (2) 1 Die Geriatrische Institutsambulanz ist in der Regel Teil eines geriatrischen Versorgungsnetz- werkes, das regelmäßig geriatrische Qualitätszirkel durchführt. 2 Sofern in der Region, in der die Ge- riatrische Institutsambulanz tätig ist, kein geriatri- sches Versorgungsnetzwerk existiert, umfasst der Teilnehmerkreis des Qualitätszirkels regelhaft zu- mindest behandelnde Vertragsärzte i. S. d. § 3 Abs. 1 sowie mindestens einen Arzt der Geriatrischen Institutsambulanz mit einer geriatrischen Weiter- bildung gemäß den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern. (3) 1 Die Geriatrische Institutsambulanz gewähr- leistet eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logo- päden. 2 Folgende Qualifikationen müssen die ge- nannten Berufsgruppen erfüllen: -  Ausbildung gemäß „Empfehlungen des GKV-Spit- zenverbandes gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedin- gungen nach § 124 Abs. 2 SGB V für Leistungs- erbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden (Zulassungsemp- fehlung)“ in der aktuellen Fassung CAR