620 GIA-Vereinbarung -  Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung sowie mindestens eine nachgewiesene Fortbildung im Bereich Geriatrie -  Erfahrung in der Anwendung von Assessmentver- fahren (4) 1 Aufgaben der Qualitätszirkel nach § 6 Abs. 2 sind u. a. die Analyse und Bewertung der lokalen geriatrischen Versorgung, die Evaluation der Er- gebnisse sowie die Förderung der kooperativen Zusammenarbeit der Beteiligten. 2 Die Arbeit und die Ergebnisse der Qualitätszirkel werden doku- mentiert. 3 Bei einer Überprüfung der Strukturqua- lität sind diese vorzulegen. § 7  Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung (1) Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Versor- gung durch ermächtigte Einrichtungen sowie durch ermächtigte Krankenhausärzte erfolgt auf Grundla- ge des § 106 SGB V. (2) Die Abrechnungsprüfung erfolgt nach den Ver- fahren in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 106a SGB V. Protokollnotiz zu § 7: Die Partner der Vereinbarung über Praxisbesonder- heiten für Heilmittel nach § 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V prüfen bei Abschluss der Vereinbarung 2016, ob die im Therapieplan der Geriatrischen Institutsam- bulanz empfohlenen Heilmittel als Praxisbesonder- heiten zu berücksichtigen sind. § 8  Datenübermittlung (1) Die ermächtigten Ärzte sowie Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind verpflichtet, die in § 295 SGB V genannten Angaben maschinenlesbar aufzu- zeichnen und über den Krankenhausträger an die für den Standort zuständige Kassenärztliche Verei- nigung zu übermitteln. (2) Für die elektronische Übermittlung der Daten von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Krankenkassen gilt § 295 SGB V entsprechend. (3) Die Leistungserbringer nach Abs. 1 verwenden zur Abrechnung der Leistungen eine Arzt- und Be- triebsstättennummer gemäß der Richtlinie der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Be- triebsstättennummer sowie der Praxisnetznummer. § 9  Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.10.2015 in Kraft. § 10  Kündigung 1 Dieser Vertrag kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Quartals gekündigt werden. 2 Bis zu einer Neuvereinbarung bzw. einer Festsetzung durch das erweiterte Bundesschiedsamt gilt der bisherige Vertrag fort. § 11  Salvatorische Klausel 1 Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen die- ses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestim- mung gelten, die dem zulässigerweise am nächs- ten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürf- tigkeit bedacht hätten. § 12  Evaluation (1) Der GKV-Spitzenverband und die KBV verge- ben einen gemeinsamen Forschungsauftrag auf der Basis von Routinedaten mit dem Ziel, die Um- setzung und Auswirkungen der Ermächtigung von Geriatrischen Institutsambulanzen sowie von Kran- kenhausärzten nach § 118a SGB V auf die Struktur der ambulanten und stationären Patientenversor- gung, deren Wirtschaftlichkeit sowie die Ergebnis- qualität zu untersuchen und daraus Empfehlungen für die Weiterentwicklung der geriatrischen Versor- gung abzuleiten. (2) 1 Die Vergabe des Forschungsauftrags erfolgt bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung. 2 Die Ergebnisse des Forschungs- auftrags sind bis vier Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung zu veröffentlichen.