Unterrichtung der Versicherten 625 CAS zwischen dem AOK-Bundesverband dem BKK Bundesverband dem IKK-Bundesverband der See-Krankenkasse dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen der Bundesknappschaft dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. gemeinsam und einheitlich und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- sam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft schließen aufgrund des in §  305 Abs. 2 SGB  V enthaltenen Auftrages folgenden Vertrag: § 1  Grundsätze (1) Dieser Vertrag dient der einheitlichen verfah- renstechnischen Ausgestaltung der Unterrichtung der Versicherten über die vom Krankenhaus er- brachten Leistungen und die dafür von den Kranken- kassen zu zahlenden Entgelte (Patientenquittung). (2) 1 Die Krankenhäuser weisen Patienten im Rah- men der Krankenhausaufnahme auf ihr Recht ge- mäß § 305 Abs. 2 Satz 5 SGB V schriftlich hin (z. B. Behandlungsvertrag, AVB, Patienteninfo, etc.). 2 Die- se Verpflichtung besteht nur gegenüber Versicher- ten, bei denen eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wurde und die ausdrücklich erklärt haben, über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte unter- richtet werden zu wollen. § 2  Erklärung des Versicherten 1 Der Versicherte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter hat frühestens ab der Aufnahme in das Kranken- haus bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung (Datum des Poststempels) zu entscheiden, ob er entsprechende Informationen wünscht. 2 Die Entscheidung soll schriftlich doku- mentiert werden. § 3  Inhalt der Patientenquittung Die Unterrichtung der Versicherten über die Kran- kenhausleistungen und sämtlicher von den Kran- kenkassen zu zahlenden Entgelte erfolgt in ver- ständlicher Form und enthält folgende Angaben: • Familienname und Vorname des Versicherten • Krankenversichertennummer • Versichertenstatus • Anschrift des Versicherten • Rechnungsnummer • Rechnungsdatum • Rechnungsbetrag • Aufnahmetag • Entlassungs- / Verlegungstag • Hauptdiagnose • Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte • Entgeltanzahl • Zuzahlungsbetrag § 4  Übermittlung der Patientenquittung 1 Die Erteilung der Patientenquittung erfolgt schrift- lich innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung. 2 Wird dem behandeln- den Versicherten bzw. dessen gesetzlichen Ver- treter die Patientenquittung nicht schon am Entlas- sungstag übergeben, muss diese dem Versicherten zugeschickt werden. 3 Die Erstellung sowie der Ver- sand der Patientenquittung erfolgen unentgeltlich. § 5  Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht Die datenschutzrechtlichen Vorschriften und die ärztliche Schweigepflicht sind zu beachten. Vertrag nach § 305 Abs. 2 SGB V – Unterrichtung der Versicherten –