KHEntgG 61 AB 4 Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Aus- gleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festset- zung so bestimmt worden ist. (2a) 1 Können die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a aufgrund ei- ner fehlenden Vereinbarung für das Jahr 2020 noch nicht bewertet werden, sind für jeden vollstationä- ren Belegungstag 130 Euro und für jeden teilstatio- nären Belegungstag 65 Euro abzurechnen. 2 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) 1 Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weiterer- hebung des bisherigen Landesbasisfallwerts und bisheriger Entgelte nach den Absätzen 1 und  2 werden grundsätzlich im restlichen Vereinbarungs- zeitraum ausgeglichen. 2 Der Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. Abschnitt 5 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen § 16 (weggefallen) § 17  Wahlleistungen (1) 1 Neben den Entgelten für die voll- und teilstatio- näre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen geson- dert berechnet werden, wenn die allgemeinen Kran- kenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berech- nung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. 2 Diag- nostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder einer Psy- chologischen Psychotherapeutin oder eines Psy- chologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes erbracht werden. 3 Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leis- tungen stehen. 4 Die Deutsche Krankenhausgesell- schaft und der Verband der privaten Krankenversi- cherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. 5 Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen ho- hes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlan- gen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben. (2) 1 Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Ab- schluss der Vereinbarung schriftlich über die Ent- gelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Ein- zelnen zu unterrichten. 2 Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen. (3) 1 Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistun- gen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur geson- derten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Ein- richtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. 2 Ein zur ge- sonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Ver- gütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftra- gen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. 3 Der Arzt oder eine von ihm beauftrag- te Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Kranken- haus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller er- brachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. 4 Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. 5 Wird die Abrechnung vom Kranken- haus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. 6 Personenbezogene Da- ten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung des Betroffenen, die jederzeit widerrufen werden kann, übermittelt werden. 7 Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften