Entlassmanagement 628 (2) 1 Zur Gewährleistung eines nahtlosen Über- gangs der Patienten in die nachfolgenden Ver- sorgungsbereiche wird unter Verantwortung des Krankenhausarztes durch die Anwendung eines geeigneten Assessments der patientenindividuel- le Bedarf für die Anschlussversorgung möglichst frühzeitig erfasst und ein Entlassplan aufgestellt. 2 Für Personengruppen mit einem komplexen Ver- sorgungsbedarf nach der Entlassung ist es sinn- voll, Vorkehrungen für ein umfassendes Entlass- management im Rahmen eines differenzierten Assessments zu treffen. 3 Dieser komplexe Versor- gungsbedarf kann beispielsweise bei Patienten mit neu aufgetretenen, umfassenden Einschränkungen von Mobilität und Selbstversorgung bestehen. 4 Für diese Patientengruppen sind spezifische Standards vorzusehen. 5 Bei der Aufstellung des Entlassplans erfolgt zugleich die Prüfung der Erforderlichkeit von Verordnungen gemäß § 39 Abs. 1a S. 6 SGB V sowie einer unmittelbar nach der Krankenhausent- lassung fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. 6 Zudem ist die Erforderlichkeit weiterer verordnungs-/veran- lassungsfähiger Leistungen (z. B. spezialisierte am- bulante Palliatiwersorgung (SAPV), Kurzzeitpflege, Haushaltshilfe) zu prüfen. (3) 1 Der Entlassplan umfasst den voraussichtli- chen Versorgungsbedarf im Anschluss an die Kran- kenhausbehandlung. 2 Sofern dem Krankenhaus Informationen zur Versorgungssituation vor der Krankenhausbehandlung vorliegen, berücksichtigt es diese Angaben, um die Kontinuität des Behand- lungsprozesses sicherzustellen. 2 Das Krankenhaus leitet die aufgrund des Versorgungsbedarfs im Ent- lassplan festgelegten, voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen frühestmöglich ein. 3 Der Entlassplan muss für alle Mitarbeiter des Krankenhauses, die am Entlassmanagement des jeweiligen Patienten beteiligt sind, in der Patientenakte verfügbar sein. (4) 1 Stellen die Beteiligten nach Abs. 1 S. 2 im Rahmen des Assessments einen Versorgungsbe- darf explizit für die Anschlussversorgung nach Kran- kenhausbehandlung fest, nimmt das Krankenhaus frühzeitig Kontakt zum weiterbehandelnden und ggf. weiterversorgenden Leistungserbringer auf, um die Überleitung des Patienten anzubahnen. 2 Absatz 6 ist dabei zu berücksichtigen. 3 Für den Entlassungs- tag sorgt das Krankenhaus für die nahtlose Über- leitung des Patienten in die Anschlussversorgung. 4 Bei Bedarf nimmt das Krankenhaus hierzu Kontakt mit den Betreuern oder Personensorgeberechtig- ten oder in Abstimmung mit dem Patienten mit den Angehörigen auf. 5 Wird im Assessment festgestellt, dass der Patient keiner Anschlussversorgung be- darf, ist dies in der Patientenakte zu dokumentieren. 6 In diesen Fällen sind keine weiteren Einwilligungen nach Anlage 1b erforderlich. (5) 1 Bei notwendiger Unterstützung des Entlass- managements durch die Krankenkasse sind die Einwilligung des Patienten gemäß Anlage 1b und die erforderlichen Informationen aus dem Entlas- splan zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch das Krankenhaus an die Krankenkasse zu übermitteln. 2 Bei relevanten Veränderungen des patientenindi- viduellen Bedarfs der Anschlussversorgung werden der Entlassplan aktualisiert und die Krankenkasse bzw. Pflegekasse erneut über die sich daraus ggf. ableitende Unterstützung durch die Krankenkasse bzw. Pflegekasse informiert. 3 Widerruft der Patient seine Einwilligung, ist der Widerruf der Krankenkas- se unverzüglich zu übermitteln; je nach Zeitpunkt des Widerrufs entfällt die Übermittlung ergänzender Informationen aus dem Entlassplan. (6) 1 Sobald patientenbezogener Bedarf für eine Unterstützung durch die zuständige Krankenkasse bzw. Pflegekasse festgestellt wird, nimmt das Kran- kenhaus rechtzeitig Kontakt zur Krankenkasse, bei Bedarf zur Pflegekasse auf. 2 Dies kann insbeson- dere bei Feststellung eines neuen oder Änderung des bereits bekannten Versorgungsbedarfs in den Bereichen Pflege (z. B. bei Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur Einbeziehung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI), Häusliche Krankenpflege (auch außerklinische intensivpflege- rische Versorgung) und Haushaltshilfe, Rehabilita- tion, Hilfsmittelversorgung, häusliche Versorgung sowie bei genehmigungspflichtigen Leistungen der erforderlichen Anschlussversorgung und im Rah- men der Übergangsversorgung (Kurzzeitpflege) der Fall sein. 3 Das Krankenhaus nimmt den Kontakt zur Krankenkasse bzw. Pflegekasse bei genehmi- gungspflichtigen Leistungen noch vor der Einbin- dung eines entsprechenden Leistungserbringers auf. 4 Durch die patientenbezogene Abstimmung in den genannten Bereichen leitet die Krankenkasse bzw. die Pflegekasse das Antrags- bzw. Geneh- migungsverfahren umgehend ein und nimmt ihre Beratungspflicht gegenüber dem Patienten wahr. (7) 1 Am Tag der Entlassung erhält der Patient und mit dessen Einwilligung der die Anschlussversor-