Entlassmanagement 629 CAT gung durchführende Arzt einen Entlassbrief, min- destens jedoch einen vorläufigen Entlassbrief ge- mäß § 9 dieses Rahmenvertrages. 2 Zusätzlich ist verpflichtend eine Rufnummer eines zuständigen Ansprechpartners für Rückfragen der weiterbehan- delnden Leistungserbringer anzugeben. 3 Unter die- ser Rufnummer muss zumindest Montag bis Frei- tag in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr, Samstag von 10:00 bis 14:00 Uhr und Sonntag von 10:00 bis 14:00 Uhr ein für das Entlassmanagement des Krankenhauses zuständiger Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen. 4 Sofern die An- schlussversorgung nicht durch den einweisenden Arzt durchgeführt wird, erhält die­ ser mit Einwilli- gung des Patienten ebenfalls den Entlassbrief. 5 Die weiterversorgenden pflegerischen Leistungserbrin- ger erhalten aufgrund der Einwilligung des Patien- ten die erforderlichen Informationen zur weiteren pflegerischen Versorgung. (8) 1 Besteht die Notwendigkeit, im Rahmen des Entlassmanagements Leistungen nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V zu verordnen oder die Arbeits- unfähigkeit festzustellen, erhält der Patient spä- testens am Tag der Entlassung die entsprechende Verordnung bzw. die Bescheinigung der Arbeitsun- fähigkeit. 2 Der Patient ist über das Erfordernis der rechtzeitigen Inanspruchnahme der verordneten Leistungen zu informieren. § 4  Verranlasste Leistungen nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V (1) 1 Das Verordnungsrecht nach § 39 Abs. 1a S. 6 SGB V ist auf die Erfordernisse des Entlassma- nagements eingeschränkt. 2 Hierfür gelten die Be- stimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. 3 § 73 Abs. 9 und 10 SGB V gelten entsprechend. (2) 1 Die im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Leistungen unterliegen dem Wirt- schaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V. 2 Für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gilt § 113 Abs. 4 SGB V. (3) 1 Soweit dies für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung folgende Versor- gung des Patienten notwendig ist, kann im Rah- men des Entlassmanagements die Verordnung von Arzneimitteln in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung sowie von Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie für die Versorgung in einem ein- geschränkten Zeitraum erfolgen, wobei die Richt- linien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind. 2 Bei der Verordnung von Arzneimitteln sind insbe- sondere auch die Vorschriften des § 115c SGB V und Verträge nach §§ 130a Abs. 8, 130b und 130c SGB V zu beachten. 3 Bei der Verordnung von Arz- nei- und Heilmitteln gelten die Regelungen zu den Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen nach § 84 SGB V entsprechend. (4) 1 Das Krankenhaus gewährleistet, dass der Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanage- ments die erforderlichen Verordnungen von veran- lassten Leistungen und Medikamenten vollständig und korrekt vornimmt. 2 Das Verordnungsrecht kann durch Krankenhausärzte mit abgeschlosse- ner Facharztweiterbildung ausgeübt werden. (5) 1 Bei der Mitgabe von Arzneimitteln gelten die Regelungen des § 14 Abs. 7 ApoG, zu deren An- wendung im Entlassmanagement das Nähere die Arzneimittel-Richtlinie regelt. 2 Die Abgabe der vom Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanage- ments verordneten Arzneimittel erfolgt in öffentlichen Apotheken. 3 Der Patient hat das Recht der freien Apothekenwahl gemäß § 31 Abs. 1 S. 5 SGB  V. (6) 1 Bei allen verordneten Leistungen ist das Recht des Patienten auf freie Wahl des Leistungserbrin- gers sowie § 128 SGB V zu beachten, es sei denn, anderweitige gesetzliche Regelungen stehen dem entgegen (z. B.§ 124 SGB V, § 127 SGB V. 2 Der Pa- tient ist ausdrücklich auf das Recht der freien Wahl des Leistungserbringers hinzuweisen. 3 Eine Bevor- zugung eines Anbieters ist nicht statthaft. 4 Vereinba- rungen oder Absprachen zwischen Krankenhäusern und Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern veranlasster Leistungen, die auf eine Zuweisung von Patienten abzielen, sind unzulässig. (7) Da das Entlassmanagement gemäß § 39 Abs. 1a S. 1 SGB V dem Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung dient, ist die Verord- nung von Krankenhausbehandlung im Rahmen des Entlassmanagements ausgeschlossen. (8) Die DKG informiert in geeigneter Weise über die bei der Verordnung von Leistungen nach § 92