635 Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 39 Abs. 1a SGB V für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung (Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha) vom 01.02.2019 Der  GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Krankenkassen und als Spitzen- verband Bund der Pflegekassen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin und die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. der Bundesverband Geriatrie e. V. der  Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. der  Bundesverband für stationäre Suchtkranken- hilfe e. V. der Deutsche Caritas Verband e. V. die  Deutsche Gesellschaft für Medizinische Re- habilitation (DEGEMED) e. V. der  Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband -Gesamtverband– e. V. das  Deutsche Rote Kreuz –Generalsekretariat- e. V. das  Evangelische Werk für Diakonie und Entwick- lung e. V. die  Elly Heuss-Knapp-Stiftung -Deutsches Müt- tergenesungswerk- der Fachverband Sucht e. V. schließen folgenden Rahmenvertrag: Präambel Die Vertragspartner schließen diesen Rahmenver- trag, um die sachgerechte Anschlussversorgung nach stationären Rehabilitationsleistungen an dem bisherigen Behandlungsprozess auszurichten und die Angebote der gesundheitlichen und pflegeri- schen Versorgung zum Wohle der Rehabilitanden wirkungsvoll aufeinander abzustimmen. Das Entlassmanagement soll dazu beitragen Ver- sorgungslücken zu vermeiden, die Qualität der me- dizinisch-pflegerischen Versorgung zu verbessern und die Nachhaltigkeit der medizinischen Rehabili- tation zu sichern. Dazu wird den Rehabilitationsein- richtungen gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 i.V. mit 39 Abs. 1a Satz 6 SGB V unter an- derem die Möglichkeit eröffnet, Verordnungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V für eine begrenzte Zeit zur Überbrückung der Übergangsphase von der stationären in die ambulante Behandlung vor- zunehmen oder die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V). Die Verantwortung für die Anschlussversorgung im nachfolgenden Versorgungsbereich liegt in der Regel beim niedergelassenen Vertragsarzt.1 Die Vergütung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich des Entlassmanage- ments ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, sondern obliegt den Vertragsparteien nach § 111 Abs. 5 SGB V. § 1  Geltungsbereich und Regelungsinhalte des Rahmenvertrages 1 Dieser Rahmenvertrag gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen nach § 4 SGB V und für alle sta- tionären Rehabilitationseinrichtungen, mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Versorgungsverträge nach §§ 111 oder 111a SGB V abgeschlossen haben bzw. für die Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor- gungsvertrag nach §§ 111 Abs. 3 oder 111a Abs. 2 SGB V als abgeschlossen gilt sowie für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, deren einrichtungs- internes Qualitätsmanagement auf der Grundlage des § 20 Abs. 2a SGB IX zertifiziert ist. 2 Die Re- gelungen dieses Rahmenvertrags ersetzen beste- hende Vereinbarungen zum Entlassmanagement. 1 Mit den in diesem Vertrag und seinen Anlagen verwendeten Perso- nenbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleichwertig beide Geschlechter gemeint. CAU