KHEntgG 62 der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebühren- ordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt. (4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenba- re Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. (5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflege- satzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsent- gelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ab- zuziehenden Kosten decken. § 18  Belegärzte (1) 1 Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hier- für vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. 2 Leistungen des Belegarztes sind 1. seine persönlichen Leistungen, 2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Beleg­ patienten, 3. die von ihm veranlassten Leistungen nachge- ordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demsel- ben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden, 4. die von ihm veranlassten Leistungen von Ärz- ten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außer- halb des Krankenhauses. (2) 1 Für Belegpatienten werden gesonderte pau- schalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. 2 Soweit für Belegpatientinnen und -patienten ge- sonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespfle- gesatzverordnung vereinbart. (3) 1 Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen be- handelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte der Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. 2 Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bun- despflegesatzverordnung die Vergütung des Bele- garztes einzubeziehen. § 19  Kostenerstattung der Ärzte (1) 1 Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leis- tungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Kran- kenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. 2 Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. 3 So- weit vertragliche Regelungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen. (2) 1 Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztli- che Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berech- nen kann, ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichen- des bestimmt ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverord- nung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fas- sung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. 2 Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert zu berech- nen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamten- rechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätig- keit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflich- tet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bun- despflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. (3) 1 Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger voll- stationärer oder teilstationärer ärztlicher Leistun- gen, die sie selbst berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Kran-