639 Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha Vertragspartner dieses Rahmenvertrages empfeh- len den Prüfungsstellen nach § 106c SGB V, von Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen des Ent- lassmanagements von Rehabilitationseinrichtun- gen abzusehen, bis Erfahrungen zur Verordnung von Leistungen durch Rehabilitationseinrichtungen vorliegen. (3) 1 Die Einzelheiten für die Verordnung ergeben sich aus der jeweiligen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. 2 Bei der Verordnung von Arznei- und Heilmitteln gelten die Regelungen zu den Versorgungs- und Wirtschaft- lichkeitszielen nach § 84 SGB V entsprechend. (4) 1 Bei allen verordneten Leistungen ist das Recht des Rehabilitanden auf freie Wahl des Leistungserbringers sowie § 128 SGB V zu beach- ten, es sei denn, anderweitige gesetzliche Rege- lungen stehen dem entgegen (z. B. §§ 124 SGB V, 127 SGB V). 2 Der Rehabilitand ist ausdrücklich auf das Recht der freien Wahl des Leistungser- bringers hinzuweisen. 3 Eine Bevorzugung eines Anbieters ist nicht statthaft. 4 Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Rehabilitationseinrichtungen und Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern veranlasster Leistungen, die auf eine Zuweisung von Rehabilitanden abzielen, sind unzulässig. (5) 1 Die Verordnung einer elektiven Krankenhaus- behandlung ist nach Sinn und Zweck der Regelung gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 4 und 41 Abs. 1 Satz 4 SGB V nicht Gegenstand des Entlassmanage- ments für die Weiterversorgung im Anschluss an eine Rehabilitation. 2 Eine notwendige Kranken- hauseinweisung bleibt hiervon unberührt. § 11  Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (1) Soweit dies für die unmittelbar im Anschluss an die Rehabilitation folgende Versorgung des Reha- bilitanden notwendig ist, kann die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt der Rehabilitationseinrichtung erfolgen. (2) Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschus- ses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen der stufenweisen Wiedereinglie- derung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Ar- beitsunfähigkeits-Richtlinie) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 12  Vordrucke (1) 1 Für die Vordrucke zur Verordnung der Leis- tungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten die Anlagen 2/2a des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ ver- sehenen Muster 1, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 und 28 sowie die diesbezüglichen Vordrucker- läuterungen und die technische Anlage zur Anlage 4a des BMV-Ä. 2 Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenver- trag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. 3 Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel-Verschreibungs- ordnung und für die Verschreibung von Arzneimit- teln mit teratogener Wirkung § 3a der Arzneimit- telverschreibungsordnung. 4 Es ist statthaft, die Vordrucke handschriftlich auszufüllen. (2) Für die Befüllung des Feldes „Vertrags- arztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Verein- barungen der Landesebene des vertragsärztlichen Bereichs entsprechend. (3) Die Rehabilitationseinrichtung darf die Vor- drucke im Rahmen des Entlassmanagements verwenden. Eine Weitergabe an Dritte darf nicht erfolgen. (4) Das Tagesdatum (Feld „Datum“ an Stelle 22 - 29 in Zeile 7 des Personalienfeldes) ist das Ent- lassdatum, bei Arznei- und Heil- und Hilfsmittelver- ordnungen ist das Datum der Ausfertigung anzuge- ben. (5) 1 Für das Entlassmanagement erhält die Re- habilitationseinrichtung auf Antrag von der zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung eine versor- gungsspezifische Betriebsstättennummer gemäß § 6 Abs. 3 der jeweils aktuellen Fassung der Richt- linie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern, CAU