Systemzuschlag G-BA 643 DA Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2018 beschlos- sen, die Systemzuschlagsfinanzierung des Ge- meinsamen Bundesausschusses, des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswe- sen und des Institutes für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nach §§ 91 Absatz 3, 139a, 137a in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für den stationären Sektor im Jahr 2019 wie folgt zu regeln: 1  Erhebung des Systemzuschlags 1.1 1 Für jeden abgerechneten voll- und teilstatio- nären Krankenhausfall wird vom Krankenhaus ein Systemzuschlag – im folgenden Zuschlag genannt – zusätzlich in Rechnung gestellt. 2 Bei Kranken- häusern, die Entgelte nach der Bundespflege- satzverordnung (BPflV) berechnen, gelten für die Erhebung des Zuschlags die Vorgaben des § 1 Absatz 5 der Vereinbarung über die pauschalie- renden Entgelte für die Psychiatrie und Psychoso- matik (PEPPV 2019). 3 Werden Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgerech- net, erfolgt die Erhebung des Zuschlags analog der Fallzählung gemäß § 8 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2019 (FPV 2019). 1.2 1 Hinsichtlich der Rechnungslegung und des Ein- zugs gelten die Regelungen in den Verträgen nach § 112 SGB V bzw. der jeweiligen Pflegesatz- bzw. Budgetvereinbarung. 2 Die Bestimmungen zur Daten- übermittlung nach § 301 SGB V sind anzuwenden. 1.3 1 Der Zuschlag unterliegt gemäß § 17b Absatz 5 KHG nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität. 2 Er geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 3 Absatz 2 BPflV, das Erlösbudget nach § 4 KHEntgG und die Erlös- summe nach § 6 Absatz 3 KHEntgG ein und wird bei der Ermittlung der entsprechenden Erlösausgleiche nicht berücksichtigt. 2  Überweisung der Zuschlagssumme 2.1 1 Das Krankenhaus meldet bis zum 15. März 2019 die für die Erhebung des Systemzuschlags im Jahr 2017 zu Grunde gelegten Ist-Fallzahlen: 1. Bei allen Krankenhäusern und Krankenhaus- bereichen, die im Jahr 2017 dem Anwen- dungsbereich des KHEntgG unterlagen, ergibt sich die Ist-Fallzahl aus der Summe der Ist-Da- ten für das abgelaufene Kalenderjahr gemäß E1, Spalte 2 (DRG-Fallpauschalen)1, gegebe- nenfalls E3.1, Spalte 5 (fallbezogene Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG) und gegebenen- falls E3.3, Spalte 2 (tagesbezogene Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG) der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB). 2. Bei den Krankenhäusern und Krankenhausbe- reichen, die im Jahr 2017 dem Anwendungs- bereich der BPflV unterlagen und a. ab dem 1. Januar 2017 Entgelte nach dem pauschalierenden Vergütungssystem nach § 17d KHG berechnen, ergibt sich die Ist-Fall- zahl aus der Summe der Ist-Daten für das abgelaufene Kalenderjahr gemäß E1.1, Spal- te 3 (bewertete PEPP), gegebenenfalls E3.1, Spalte 3 (fallbezogene Entgelte nach § 6 Ab- satz 1 BPflV) und gegebenenfalls E3.3, Spalte 3 (tagesbezogene Entgelte nach § 6 Absatz 1 BPflV) der für den Vereinbarungszeitraum 2017 geltenden AEB-Psych-Vereinbarung, 1 Wurden im Jahr 2017 die bewerteten teilstationären Fallpauschalen L90B Niereninsuffizienz, teilstationär, Alter > 14 Jahre mit Peritoneal- dialyse und L90C Niereninsuffizienz, teilstationär, Alter > 14 Jahre ohne Peritonealdialyse gemäß Anlage 1 FPV 2017 abgerechnet, ist abweichend von der in E1, Spalte 2 anzugebenden Anzahl der DRG die Ist-Fallzahl maßgeblich. Aufgrund der quartalsweisen Fall- zählung bei tagesbezogenen teilstationären Fallpauschalen ist die Fallzahl regelmäßig niedriger als die Anzahl der DRG. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Grundsätze des Systemzuschlags im stationären Sektor