Systemzuschlag G-BA 644 b. im gesamten Jahr 2017 Entgelte nach der BPflV in der am 31. Dezember 2012 gel- tenden Fassung abgerechnet haben, ergibt sich die Ist-Fallzahl aus der Summe von L1, Zeile 13 und 18, Spalte 2 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA), c. nach § 15 Absatz 1 Satz 3 BPflV zunächst die bisher geltenden Entgelte nach der BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fas- sung weiter erhoben haben und im Laufe des Jahres 2017 Entgelte nach dem pauschalie- renden Vergütungssystem nach § 17d KHG berechnen, können sich die für die Erhebung des Systemzuschlags zu Grunde gelegten Ist-Fallzahlen weder auf Basis einer ganzjähri- gen AEB-Psych noch einer ganzjährigen LKA ergeben. Bis zum Umstiegszeitpunkt ergibt sich die Ist-Fallzahl in entsprechender Anwen- dung von Nr. 2b, ab dem Umstiegszeitpunkt in entsprechender Anwendung von Nr. 2a. 2 Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle, die auf Verlangen des Krankenhauses nicht im Rahmen des Kran- kenhausbudgets vergütet werden (vgl. § 3 Absatz 8 BPflV und § 4 Absatz 4 KHEntG). 3 Es handelt sich dabei um mit dem Ziel der Krankenhausbehandlung nach Deutschland einreisende Patienten sowie um Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt das entsprechende Melde- und Korrekturverfahren auf seinen Internetseiten bekannt. 2.2 1 Das Krankenhaus überweist bis zum 1. Juli 2019 die Zuschlagssumme an den Gemeinsamen Bundesausschuss. 2 Der zu überweisende Betrag ergibt sich für das Jahr 2019 aus den Ist-Fallzah- len gemäß Ziffer 2.1 multipliziert mit dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Zuschlagsbetrag. 3 Für Krankenhäuser, die im Laufe des Jahres zur Krankenhausbehandlung gemäß § 108 SGB V zugelassen werden, erfolgt die Überweisung erstmalig im folgenden Jahr auf der Basis der Ist-Fallzahlen des Eröffnungsjahres. 4 Krankenhäuser, deren Schließung im laufenden Jahr erfolgt, können vor dem Zahlungstermin ge- mäß Satz 1 eine anteilige Berechnung bzw. nach erfolgter Zahlung eine anteilige Erstattung beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen. 2.3 1 Ist eine Zahlung bis zum 31. Juli 2019 nicht eingegangen, werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Ge- setzbuch (BGB) erhoben. 2 Einer gesonderten Mah- nung bedarf es hierfür nicht. Diese Zinsen dürfen vom säumigen Krankenhaus nicht auf die Zuschlä- ge umgelegt werden. 2.4 1 Weigert sich ein Krankenhaus, die entspre- chenden Zahlungen zu leisten, so wird der Gemein- same Bundesausschuss geeignete Schritte einlei- ten. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss informiert seine Mitglieder über die Krankenhäuser, die keine Zahlung geleistet haben. 2.5 1 In den Pflegesatz– bzw. Budgetverhandlungen für das Folgejahr erfolgt die Prüfung der Höhe der Zuschlagssumme durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG. 2 Die Prüfung erfolgt durch einen Abgleich der Zahlungsaufforderung des Gemeinsa- men Bundesausschusses mit den Abschnitten E1, gegebenenfalls E3.1 und E3.3 der AEB/AEB-Psych bzw. L1 der LKA. Für Krankenhäuser und Kranken- hausbereiche gemäß Ziffer 2.1 Nr. 2c erfolgt der Abgleich durch die Vorlage der erforderlichen Da- ten aus den Abschnitten E1, gegebenenfalls E3.1 und E3.3 der AEB-Psych und L1 der LKA für den maßgeblichen unterjährigen Zeitraum. 3  Ausgleiche Retrospektive Ausgleiche finden nicht statt. 4  Zuschlagserhebung durch das Krankenhaus Maßgeblich für die Zuschlagserhebung und Zu- schlagshöhe ist der Aufnahmetag. 5  Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.