647 DB Hinweise Systemzuschlag G-BA 2019 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags im Jahr 2019 verdeutlichen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatz- verordnung (Teil I) und dem Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (Teil II). Darüber hinaus erfolgen noch Hinweise zum Melde- und Ab- rechnungsverfahren an den G-BA (Teil III). Teil I:  Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Zum 1. Januar 2013 erfolgte gemäß § 17d KHG die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsy- stems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BPflV ist die Anwendung des Vergütungssystems ab dem 1. Januar 2018 für alle Krankenhäuser verbind- lich. Nach den Abrechnungsbestimmungen für das Jahr 2019 ist für Patienten, die ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen werden, eine Abrechnung mit weitergeltenden tagesgleichen Pflegesätzen aus- geschlossen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 PEPPV 2019). Daher sind ab dem Jahr 2019 für die Fallzählung allein die Vorgaben nach der PEPPV 2019 zu be- achten. 1  Abrechnung des Systemzuschlags bei teilstationären Fällen Gemäß § 1 Abs. 5 PEPPV 2019 zählt bei der Ab- rechnung von tagesbezogenen teilstationären Ent- gelten jede Aufnahme als ein Fall. Das bedeutet jedoch nicht, dass je Tag immer ein Fall zu zählen ist. Für teilstationäre Behandlungen gelten auch die Vorgaben zur Wiederaufnahme nach § 2 PEPPV, wonach mehrere teilstationäre Behandlungen bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen zu Hinweise zur Abrechnung und Handhabung des Systemzuschlags 2019 für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 91 SGB V, das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) nach § 139a SGB V und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) nach § 137a SGB V einem Fall zusammengefasst werden (s. unter Zif- fer 3). Für jeden teilstationären Fall ist - auch bei Zusam- menfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall ge- mäß § 2 Abs. 1 PEPPV 2019 - ein Systemzuschlag abzurechnen. 2  Abrechnung des Systemzuschlags bei Patienten mit nur vorstationärer Behandlung oder bei Patienten, die im Rahmen der integrierten Versorgung gem. § 140 a SGB V behandelt werden Der Systemzuschlag ist pro voll- oder teilstatio- nären Krankenhausfall abzurechnen. Bei Patienten, bei denen lediglich eine vorstationäre Behandlung ohne anschließende vollstationäre Behandlung er- bracht wird oder Patienten, die eine Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung gem. § 140a SGB V erhalten, ist kein Systemzuschlag in Rech- nung zu stellen. 3 Wiederaufnahme eines Patienten Hat das Krankenhaus nach den Vorgaben des § 2 PEPPV 2019 im Falle der Wiederaufnahme oder Rückverlegung eine Zusammenfassung der Aufent- haltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein PEPP vorzunehmen, werden gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 PEPPV 2019 die Aufenthalte zusammen- gefasst und insgesamt nur ein Fall für die zusam- mengefassten Aufenthalte gezählt. Der Systemzu- schlag ist daher nur einmal je zusammengefassten Fall abzurechnen.