63 AB kenhaus die auf diese Leistungen entfallenden Kosten zu erstatten. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschul- bau gefördert wird, umfasst die Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese Leis- tungen entfallenden Investitionskosten. (5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Rege- lungen über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungs- entgelt festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht berührt. Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 20  Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Be- vollmächtigten, für die knappschaftliche Kranken- versicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversi- cherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. § 21  Übermittlung und Nutzung von Daten (1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem ma- schinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstel- le auf Bundesebene. (2) Zu übermitteln sind folgende Daten: 1. je Übermittlung einen Datensatz mit folgenden Strukturdaten a) Institutionskennzeichen des Krankenhau- ses, Art des Krankenhauses und der Trä- gerschaft sowie Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten, b) Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, c) Anzahl der Ausbildungsplätze, Kosten des theoretischen und praktischen Unter- richts, Kosten der praktischen Ausbildung, Kosten der Ausbildungsstätte, gegliedert nach Sachaufwand, Gemeinkosten und vereinbarten Gesamtkosten sowie Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeich- nung nach § 2 Nr. 1a des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes; die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnun- gen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr, d) Summe der vereinbarten und abgerech- neten DRG-Fälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe der Bewertungs- relationen des Fallpauschalen-Katalogs und des Pflegeerlöskatalogs sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 so- wie der Zahlungen zum Ausgleich der Ab- weichungen zwischen den tatsächlichen und den vereinbarten Pflegepersonalkos- ten nach § 6a Absatz 2, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr, e) die Anzahl des in der unmittelbaren Pa- tientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, aufgeteilt nach Berufsbezeichnungen, jeweils umgerechnet auf Vollkräfte, ins- gesamt und gegliedert nach den pflege- sensitiven Bereichen gemäß § 3 der Pfle- gepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBI. 1 S. 1632) und gemäß den Vorgaben einer Vereinbarung der Vertragsparteien nach § 137i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie ab dem Datenjahr 2019 jeweils gegliedert nach dem Kennzei­ chen des Standorts nach § 293 Absatz 6 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch; 2. je Krankenhausfall einen Datensatz mit folgen- den Leistungsdaten a) unveränderbarer Teil der Krankenver- KHEntgG