Hinweise Systemzuschlag G-BA 2019 649 DB Fall zu zählen ist, kann auch kein Systemzuschlag in Rechnung gestellt werden. 2  Abrechnung des Systemzuschlags bei teilstationären Fällen Teilstationäre Leistungen sind gemäß § 6 Abs. 1 FPV 2019 mit tagesbezogenen teilstationären Fall- pauschalen oder mit Entgelten abzurechnen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG krankenhausindi- viduell vereinbart worden sind. Bei Abrechnung von tagesbezogenen teilstatio- nären Fallpauschalen wird für jeden Patienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall ge- zählt. Daher kann der Systemzuschlag auch bei den bewerteten teilstationären DRG-Fallpauscha- len L90B und L90C nur einmal je Quartal in Rech- nung gestellt werden. Für die Abrechnung von teilstationären Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG wird auf die Ausfüh- rungen unter Ziffer 7 verwiesen. 3  Abrechnung des Systemzuschlags bei Patienten mit nur vorstationärer Behandlung oder bei Patienten, die im Rahmen der integrierten Versorgung gem. § 140a SGB V behandelt werden Der Systemzuschlag ist pro voll- oder teilstatio- nären Krankenhausfall abzurechnen. Bei Patienten, bei denen lediglich eine vorstationäre Behandlung ohne anschließende vollstationäre Behandlung er- bracht wird oder Patienten, die eine Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung gem. § 140a SGB V erhalten, ist daher kein Systemzuschlag in Rechnung zu stellen. 4  Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus Hat das Krankenhaus nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 bis 3 FPV 2019 eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 FPV 2019 jeweils nur die Fall- pauschale gezählt, die nach der Neueinstufung für die zusammengefassten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird. Der Systemzuschlag ist daher für die zusammengefassten Fälle nur einmal ab- zurechnen. 5  Verlegungen zwischen den Entgeltbereichen (Fallpauschalen, BPflV oder besondere Einrichtungen) innerhalb eines Krankenhauses Interne Verlegungen zwischen diesen Entgeltbe- reichen sind wie externe Verlegungen zu betrach- ten (vgl. § 3 Abs. 4 FPV 2019), d. h. es ist je Ent- geltbereich ein Systemzuschlag abzurechnen. Da- bei gilt für den Anwendungsbereich des KHEntgG (Fallpauschalen, besondere Einrichtungen) die Fallzählung gem. § 8 FPV 2019 und für den Ent- geltbereich der BPflV die Fallzählung nach der PEPPV 2019 (vgl. Teil I). 6 Rückverlegungen Liegt eine Rückverlegung i. S. d. § 3 Abs. 3 FPV 2019 vor, ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 FPV 2019 nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neu- einstufung für die zusammengefassten Kranken- hausaufenthalte abgerechnet wird. Der Systemzu- schlag wird daher nur einmal erhoben. 7  Abrechnung des Systemzuschlags bei Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG Gemäß § 8 Abs. 2 FPV 2019 sind Leistungen, für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden, wie folgt zu zählen: (1) Jedes fallbezogene Entgelt für eine voll- oder teilstationäre Leistung zählt als ein Fall. Daher ist auch für jedes fallbezogene Entgelt ein Systemzu- schlag in Rechnung zu stellen. (2) a) Bei Abrechnung von tagesbezogenen voll- stationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall. b)  Bei der Abrechnung von tagesbezogenen teilstationären Entgelten wird für jeden Pa- tienten, der wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt wird, je Quartal ein Fall gezählt.