Hinweise Systemzuschlag G-BA 2019 651 DB 3  Abrechnung des Systemzuschlags für Krankenhäuser mit Zulassung in 2019 Der zu überweisende Betrag ergibt sich vom Grundsatz her aus den Ist-Fallzahlen des ab- gelaufenen Geschäftsjahres (2017) gemäß des Beschlusses des G-BA über die Grundsätze des Systemzuschlages vom 20.12.2018 multipliziert mit dem Systemzuschlag im stationären Sektor gemäß Beschluss des G-BA vom 20.12.2018. Krankenhäuser, die erst im Laufe des Jahres 2019 zur Krankenhausbehandlung nach § 108 SGB V zugelassen werden, überweisen erstmalig in 2020 den Systemzuschlag auf Basis der Ist-Fallzahlen des Eröffnungsjahres. 4  Abrechnung des Systemzuschlags für Krankenhäuser mit Schließung in 2019 Die Krankenhäuser entrichten den Systemzuschlag auf Basis der Ist-Fallzahlen des Jahres 2017. Von dieser Regelung wird dann abgewichen, wenn Krankenhäuser wegen Betriebsschließung nur für einen unterjährigen Zeitraum in 2019 Zuschläge von den Kostenträgern vereinnahmt haben. Die Ist-Falldaten des Jahres 2017 werden dann antei- lig entsprechend des Zeitraums der vereinnahmten Zuschläge in 2019 berechnet. Diese Regelung wird dann angewendet, wenn Krankenhäuser oder de- ren Träger eine anteilige Berechnung bzw. Erstat- tung beantragen. Bei der Berechnung wird der Zeitraum, in dem das Krankenhaus Zuschläge von den Kostenträgern bis zu seiner Schließung vereinnahmt hat, auf die Ist-Fallzahlen des Jahres 2017 anteilig um- gelegt. Dabei werden volle Monate mit 30 Tagen angesetzt. Erfolgt die Schließung innerhalb eines laufenden Monats gilt die tagesbezogene kalenda- rische Zählweise.