Sicherstellungszuschläge – Regelungen 653 DC Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) I.  Allgemeines § 1  Zweck der Regelungen 1 Zweck dieser Regelungen ist es, bundeseinheitli- che Voraussetzungen für die Vereinbarung von Si- cherstellungszuschlägen für basisversorgungsrele- vante und im Krankenhausplan des jeweiligen Lan- des aufgenommene Krankenhäuser festzulegen, die aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs die Vorhaltung von basisversorgungsrelevanten Leis- tungen nicht aus den Mitteln des Entgeltsystems für Krankenhäuser (Fallpauschalen und Zusatzentgel- te) kostendeckend finanzieren können. 2 Ein Kran- kenhaus ist basisversorgungsrelevant, wenn es für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, weil bei Schließung des Kranken- hauses kein anderes geeignetes Krankenhaus die Versorgung übernehmen kann. § 2  Gegenstand der Regelungen 1 Gegenstand der Regelungen ist 1. die Definition eines geringen Versorgungsbe- darfs, der dazu führen kann, dass ein Kranken- haus trotz wirtschaftlicher Betriebsführung die Vorhaltung von basisversorgungs-relevanten Leistungen nicht aus den Mitteln des Entgeltsys- tems für Krankenhäuser (Fallpauschalen und Zu- satzentgelte) kostendeckend finanzieren kann, 2. die Festlegung von basisversorgungsrelevan- ten Leistungen zur flächendeckenden Versor- gung der Bevölkerung, 3. die Festlegung einer Erreichbarkeit in Fahrt- zeitminuten zur Überprüfung, ob ein anderes geeignetes Krankenhaus die Leistungen er- bringen kann sowie einer Methodik zur Ermitt- lung der Fahrzeitminuten, 4. die Festlegung von Bestimmungen zur Berück- sichtigung von planungsrelevanten Qualitätsindi- katoren nach § 136cAbsatz 1 Satz 1 SGB V sowie 5. die Festlegung von Kriterien zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben dieser Regelungen durch die zuständige Landesbehörde. 2 Basisversorgungsrelevante Leistungen im Sinne dieser Regelung sind die in § 5 bestimmten not- wendig vorzuhaltenden Leistungen II.  Voraussetzungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen § 3  Flächendeckende Versorgung 1 Ein Krankenhaus, für das ein Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes (KHG) vereinbart wird, muss für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar und im Kranken- hausplan des jeweiligen Landes aufgenommen sein. 2 Zum Nachweis der Voraussetzung nach Satz 1 wird überprüft, ob flächendeckend eine Erreich- barkeit von in Satz 3 festgelegten PKW-Fahrzeit- minuten eines anderen geeigneten Krankenhauses vorliegt, und somit bei einer Schließung des Kran- kenhauses die Sicherstellung der flächendecken- den Versorgung der Bevölkerung nicht gefährdet wäre. 3 Die PKW-Fahrzeitminuten betragen: 1.  für die notwendigen Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1: 30 PKW-Fahrzeitminuten 2.  für die notwendigen Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: 40 PKW-Fahrzeitminuten 4 Geeignete Krankenhäuser für die notwendigen Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder für die notwendigen Vorhaltungen nach § 5 Absatz 1 Satz1 Nummer 2 sind jeweils die Krankenhäuser, die die entsprechenden Voraus- setzungen nach § 5 (notwendige Vorhaltungen) erfüllen. 5 Bei der Ermittlung der Erreichbarkeit werden zunächst die geographischen Einheiten und Einwohner ermittelt, für die das Krankenhaus, dessen Zuschlagsfähigkeit überprüft wird, das nächste (gemessen in PKW-Fahrzeitminuten) ge- eignete Krankenhaus ist. 6 Anschließend werden die PKW-Fahrzeiten der Einwohner dieser geogra-