659 G-BA-Notfallstrukturen Dieser Abschnitt konkretisiert die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 für Krankenhäuser, die an der Basisnotfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 teilnehmen. § 8  Art und Anzahl der Fachabteilungen in der Basisnotfallversorgung Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung verfü- gen mindestens über die Fachabteilungen Chir- urgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin am Standort. § 9  Anzahl und Qualifikation des vorzuhalten- den Fachpersonals in der Basisnotfallver- sorgung Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung stellen die folgenden Qualifikationen des Fachpersonals sicher: 1.  Es sind jeweils ein für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt und eine Pflegekraft be- nannt, die fachlich, räumlich und organisato- risch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet sind und im Bedarfsfall in der Zen- tralen Notaufnahme verfügbar sind. 2.  Der unter Nummer 1 genannte Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Not- fall- und Akutmedizin“ und die unter Nummer 1 genannte Pflegekraft verfügt über die Zusatz- qualifikation „Notfallpflege“, sobald die jeweili- gen Qualifikationen in diesem Land verfügbar sind. 3.  Es ist jeweils ein Facharzt im Bereich Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfüg- bar. 4.  Das unter den Nummern 1 bis 3 genannte Per- sonal nimmt regelmäßig an fachspezifischen Fortbildungen für Notfallmedizin teil. § 10  Kapazität zur Versorgung von Intensivpa- tienten in der Basisnotfallversorgung Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung halten eine Intensivstation mit mindestens sechs Betten vor, von denen mindestens drei zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind. § 11  Medizinisch-technische Ausstattung in der Basisnotfallversorgung (1) 1 Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung ver- fügen über die für die Durchführung von Diagnostik und Therapie nach aktuellem medizinischem Stan- dard erforderliche medizinisch-technische Ausstat- tung. 2 Insbesondere die folgende medizinisch-tech- nische Ausstattung ist am Standort vorzuhalten: −  ein Schockraum und −  24-stündig verfügbare computertomographi- sche Bildgebung, die auch gegeben ist, wenn sie durch die Kooperation mit einem im un- mittelbaren räumlichen Bezug zum Standort befindlichen Leistungserbringer jederzeit (24 Stunden) sichergestellt wird. (2) Es besteht die Möglichkeit der Weiterverlegung eines Notfallpatienten von dem Krankenhaus der Basisnotfallversorgung in ein Krankenhaus einer höheren Notfallstufe auch auf dem Luftwege, ggf. unter Nutzung eines bodengebundenen Zwischen- transports. § 12  Strukturen und Prozesse der Notfallauf- nahme in der Basisnotfallversorgung Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung erfüllen alle der folgenden strukturellen und prozeduralen Voraussetzungen zur Aufnahme von stationären Notfällen: 1.  Die Aufnahme von Notfällen erfolgt ganz über- wiegend in einer Zentralen Notaufnahme. 2.  Es kommt ein strukturiertes und validiertes System zur Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatienten zur Anwen- dung. Alle Notfallpatienten des Krankenhauses erhalten spätestens zehn Minuten nach Ein- treffen in der Notaufnahme eine Einschätzung der Behandlungspriorität. 3.  Die Patientenversorgung wird aussagekräftig dokumentiert und orientiert sich an Minimal- standards. Diese Dokumentation liegt spätes- tens bei der Entlassung oder Verlegung des Patienten vor. DD