661 G-BA-Notfallstrukturen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 erfolgen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. § 17  Strukturen und Prozesse der Notfallauf- nahme in der erweiterten Notfallversor- gung Krankenhäuser der erweiterten Notfallversorgung erfüllen zusätzlich zu den Vorgaben nach § 12 folgende strukturelle und prozedurale Vorausset- zungen zur Aufnahme von stationären Notfällen: Die zentrale Notfallaufnahme hat eine organisato- risch der Notaufnahme angeschlossene Beobach- tungsstation von mindestens 6 Betten; dort sollen Notfallpatienten in der Regel unter 24 Stunden verbleiben, bis der weitere Behandlungsweg medi- zinisch und organisatorisch geklärt ist. V.  Anforderungen an die umfassende Notfall- versorgung Dieser Abschnitt konkretisiert die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 für Krankenhäuser, die an der umfassenden Notfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 teilnehmen; die Anforderungen im Ab- schnitt V müssen zusätzlich zu den Anforderungen in den Abschnitten III und IV erfüllt werden. § 18  Art und Anzahl der Fachabteilungen in der umfassenden Notfallversorgung (1) Krankenhäuser der umfassenden Notfallver- sorgung verfügen zusätzlich zu den Vorgaben nach § 8 über insgesamt sieben der unter Absatz 2 (Ka- tegorie A) und Absatz 3 (Kategorie B) benannten Fachabteilungen; mindestens fünf davon sind aus der Kategorie A. (2) Der Kategorie A gehören folgende Fachabtei- lungen an: 1. Neurochirurgie, 2. Orthopädie und Unfallchirurgie, 3. Neurologie, 4. Innere Medizin und Kardiologie, 5. Innere Medizin und Gastroenterologie, 6. Frauenheilkunde und Geburtshilfe. (3) Der Kategorie B gehören folgende Fachabtei- lungen an: 1. Innere Medizin und Pneumologie, 2. Kinder- und Jugendmedizin, 3. Kinder-Kardiologie, 4. Neonatologie, 5. Kinderchirurgie, 6. Gefäßchirurgie, 7. Thoraxchirurgie, 8. Urologie, 9. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, 10. Augenheilkunde, 11. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, 12.  Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie. § 19  Anzahl und Qualifikation des vorzuhalten- den Fachpersonals in der umfassenden Notfallversorgung Krankenhäuser der umfassenden Notfallversor- gung erfüllen die Vorgaben nach § 9. § 20  Kapazität zur Versorgung von Intensivpa- tienten in der umfassenden Notfallversor- gung 1 Krankenhäuser der umfassenden Notfallversor- gung halten abweichend von § 10 eine Intensiv- station mit mindestens 20 Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausge- stattet sind. 2 Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme. § 21  Medizinisch-technische Ausstattung in der umfassenden Notfallversorgung (1) Krankenhäuser der umfassenden Notfallver- sorgung verfügen zusätzlich zu den Vorgaben nach § 11 zu jeder Zeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) über die folgende medizinisch-technische Ausstattung am Standort: 1.  Kontinuierliche Möglichkeit einer notfallendo- skopischen Intervention am oberen Gastroin- testinaltrakt, 2.  kontinuierliche Möglichkeit der perkutanen ko- ronaren Intervention (PCI), 3.  Magnetresonanztomographie (MRT) und 4.  medizinisch-technische Ausstattung zur Pri- märdiagnostik des Schlaganfalls und Mög- DD