662 lichkeit zur Einleitung einer Initialtherapie (Fi- brinolyse oder interventionelle Therapie) und gegebenenfalls zur Verlegung in eine externe Stroke Unit. (2) 1 Es ist eine Hubschrauberlandestelle vorzuhal- ten. 2 Patientenverlegungen auf dem Luftwege sind ohne Zwischentransport möglich. 3 Bleibt dem Kran- kenhaus die Genehmigung einer Hubschrauber- landestelle aus Gründen, die außerhalb des Ver- antwortungsbereiches des Krankenhauses liegen (z.B. Umweltschutz oder städtebauliche Vorschrif- ten), versagt, kann trotz Nichterfüllung der Sätze 1 und 2 eine Einstufung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 erfolgen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. § 22  Strukturen und Prozesse der Notfallaufnah- me in der umfassenden Notfallversorgung Krankenhäuser der umfassenden Notfallversor- gung erfüllen die Vorgaben nach den §§ 12 und 17 zu den strukturellen und prozeduralen Voraus- setzungen zur Aufnahme von stationären Notfällen. VI.  Spezielle Notfallversorgung § 23  Vorgaben zur speziellen Notfallversorgung 1 Gemäß § 4 können Krankenhäuser aufgrund der Teilnahme an einer speziellen Notfallversorgung ei- ner der in § 3 Absatz 1 benannten Stufen zugeord- net werden. 2 Die Anforderungen nach Satz 1 wer- den in den §§ 24 bis 28 für die einzelnen Module der speziellen Notfallversorgung festgelegt. § 24  Modul Schwerverletztenversorgung Ein Krankenhaus wird der Stufe der erweiterten Notfallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zugeordnet, sofern es ein spezialisiertes Kran- kenhaus ist, das die Anforderungen an ein über- regionales Traumazentrum gemäß dem Weißbuch Schwerverletzten-Versorgung Stand Mai 20121 er- füllt und zu jeder Zeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) an der Notfallversorgung teilnimmt. G-BA-Notfallstrukturen § 25  Modul Notfallversorgung Kinder (1) 1 Dieses Modul ist nur für Kinder und Jugend- liche unter 18 Jahren anzuwenden. 2 Demgemäß erhalten auch Krankenhäuser, welche nicht die all- gemeinen Voraussetzungen der Notfallversorgung nach § 3 Absatz 1, jedoch die Anforderung der Ab- sätze 2, 3 oder 4 erfüllen, Zuschläge für Patienten unter 18 Jahren. (2) Ein Krankenhaus wird der Stufe der Basisnot- fallversorgung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu- geordnet, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: −  Das Krankenhaus verfügt über eine Fachabtei- lung für Kinder- und Jugendmedizin am Stand- ort. −  Das Krankenhaus verfügt über ein dokumen- tiertes Ersteinschätzungs-, Behandlungs- und Weiterverlegungskonzept für Kinder und Ju- gendliche. −  Das Krankenhaus verfügt über ein strukturier- tes System zur Behandlungspriorisierung von Notfallpatienten (Triage). −  Jedes Kind und jeder Jugendliche erhält eine Ersteinschätzung und Behandlungspriorisie- rung innerhalb von 10 Minuten nach Eintreffen in der Notaufnahme. −  Die Notaufnahme verfügt über schriftliche Standards für die Diagnostik und Therapie der meisten Notfallerkrankungen von Kindern und Jugendlichen. −  Krankenhäuser, die an einer Stufe des Moduls Notfallversorgung Kinder teilnehmen, sollen zur Versorgung von ambulanten Notfällen eine Kooperationsvereinbarung gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 SGB V mit den zuständigen Kasse- närztlichen Vereinigungen schließen. 1 Empfehlungen zur Struktur, Organisation, Ausstattung sowie För- derung von Qualität und Sicherheit in der Schwerverletzten-Versor- gung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Projekt der „Initiative Qualität und Sicherheit in Orthopädie und Unfallchirurgie“ der Deut- schen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e. V. und des Berufsverbandes der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e. V., Berlin Stand Mai 2012, 2. erweiterte Auflage. Seite 17-18 und Seite 30 (Anhang 1).