65 AB KHEntgG Anlage 1 und für empfohlene Auswertungen nach Satz  5 zur Verfügung zu stellen; diese Auswertungen übermit- telt das Bundesministerium für Gesundheit auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. 5 Die Länder können dem Bun- desministerium für Gesundheit zusätzliche Aus- wertungen empfehlen. 6 Die Datenstelle übermittelt oder veröffentlicht Daten nach diesem Absatz nur, wenn ein Bezug zu einzelnen Patienten nicht her- gestellt werden kann. 7 Die Datenempfänger nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen die Postleitzahl und den Wohnort, in den Stadtstaaten den Stadtteil, nur für die Erstellung von Einzugsgebietsstatistiken für ein Krankenhaus oder bei nach Standorten differenzier- tem Versorgungsauftrag für einen Standort verwen- den; dabei dürfen nur folgende Daten verbunden werden: Postleitzahl, Wohnort, in den Stadtstaaten Stadtteil, Patientenzahl und Fachabteilung in Ver- bindung mit DRG-Fallpauschalen oder Hauptdiag- nose oder Prozedur. 8 Dem Bundeskartellamt sind auf Anforderung für ausgewählte Krankenhäuser Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2 Buchstabe b, d, e, g und h zur Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkungen zur Verfügung zu stellen, soweit die Krankenhäuser von einem jeweils zu benennenden Fusionskontrollverfahren betroffen sind. 9 Andere als die in diesem Absatz und in § 17b Abs. 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge- nannten Verarbeitungen und Nutzungen der Daten sind unzulässig. (3a) 1 Das Institut nach § 137a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine andere vom Gemeinsa- men Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Bu- ches Sozialgesetzbuch beauftragte Stelle kann aus- gewählte Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maß- nahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchfüh- ren zu können. 2 Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entsprechende Da- ten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifen- den Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene weitergeben. 3 Die Datenstelle über- mittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Institut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten Stelle glaubhaft dargelegt wurde. 4 Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. (4) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinba- ren im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung. 2 Die Vereinba- rung nach Satz 1 wird ab dem 1. Januar 2019 von der Datenstelle nach Ab­ satz 1 den gesetzlichen Erfordernissen ent­ sprechend angepasst. (5) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den pauschalier- ten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen. 2 Die Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach §  18 Absatz  2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über Ver- stöße. 3 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes berück- sichtigen den Abschlag bei der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts. (6) 1 Kommt eine Vereinbarung nach den Absät- zen 4 und 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes. 2 Das Benehmen nach Absatz 4 ist entsprechend herzustellen. Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach § 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) E  Entgelte nach § 17b KHG E1 Aufstellung der Fallpauschalen E2 Aufstellung der Zusatzentgelte E3  Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte B  Budgetermittlung B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG