674 QSKH-RL (3) 1 Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthil- fe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen (§ 140f Abs. 1 und 2) erhalten in dem verantwortlichen Gremium nach Absatz 1 und in Expertenkommissionen nach Ab- satz 2 ein Mitberatungsrecht. 2 Hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gelten § 140f Abs. 1, 2, 5 und 6 SGB V entsprechend. § 15 Berichtspflichten zum Strukturierten Dialog und dem Datenvalidierungsverfahren (1) 1 Das IQTIG und die auf Landesebene beauf- tragten Stellen haben unter Beachtung der hierfür vom IQTIG empfohlenen und vom G-BA beschlos- senen Konzepte über den Strukturierten Dialog und das Datenvalidierungsverfahren bis zum 15. März des auf den Beginn des Strukturierten Dialogs fol- genden Jahres zu berichten. 2 Dieser Bericht der auf Landesebene beauftragten Stellen wird nach bun- deseinheitlichen Vorgaben als Datenbank erstellt und ihr Inhalt elektronisch, in maschinenlesbarer Form an das IQTIG übersendet. 3 Die zu übersen- dende Datenbank enthält standortbezogen alle Er- gebnisse der bundeseinheitlich definierten und auf der Landesebene berechneten Qualitätsindikatoren und Auffälligkeitskriterien; dies umfasst neben den rechnerisch auffälligen Ergebnissen auch alle Er- gebnisse zu als unauffällig bewerteten Qualitätsin- dikatoren. 4 Die Spezifikation für die Übersendung nach Satz 2 wird auf der Homepage des IQTIG bis zum 30. Juni bekanntgegeben. (2) 1 Das IQTIG fasst die Berichte nach Absatz 1 zusammen und erstellt bis zum 15. Mai des auf den Beginn des Strukturierten Dialogs folgenden Jahres einen Abschlussbericht über die Ergebnis- se des Strukturierten Dialogs sowie des Datenva- lidierungsverfahrens und veröffentlicht diese nach Freigabe durch den Unterausschuss Qualitäts- sicherung auf seiner Homepage. 2 Informationen über Anpassungsbedarf von bundeseinheitlich fest- gelegten Referenzwerten und Qualitätsindikatoren werden unabhängig von den Berichten nach Absatz 1 kontinuierlich an das IQTIG kommuniziert. (3) Das IQTIG und die auf Landesebene beauf- tragten Stellen berichten darüber hinaus in einer zusammenfassenden Textform an den Unteraus- schuss Qualitätssicherung bis zum 15. März des auf den Beginn des Strukturierten Dialogs folgen- den Jahres. (4) Die Berichte nach den Absätzen 1 bis 3 werden den nach § 14 verantwortlichen Gremien zur Ver- fügung gestellt. C. Zuständigkeiten § 16 Zusammenarbeit Bundes- und Landesebene (1) 1 Die Landes- und die Bundesebene sind Kooperationspartner bei der Sicherung und Wei- terentwicklung der Qualität von Krankenhausleis- tungen. 2 Die Umsetzung der Qualitätssicherungs- maßnahmen setzt eine enge Zusammenarbeit aller an der Qualitätssicherung Beteiligten voraus. 3 In diesem Sinne strebt die Bundesebene mit der Landesebene einen wechselseitigen Rückkopp- lungsmechanismus über die Umsetzung der Qua- litätssicherungsmaßnahmen an. 4 Hierzu gehört auch die Meldung systembezogener konkreter Veränderungswünsche der Landesebene an den Unterausschuss Qualitätssicherung. 5 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen für jedes Bundesland funk- tionsfähige Strukturen (z. B. Lenkungsgremium, Arbeitsgruppen, Geschäftsstelle als Qualitätsbüro oder Projektgeschäftsstelle) unter Nutzung vor- handener Institutionen vorgehalten werden. 6 Es können länderübergreifende Strukturen gebildet werden. (2) Auf Landesebene sollen insbesondere folgen- de Aufgaben für indirekte Verfahren (§ 5 Abs. 1) wahrgenommen werden: 1. Umsetzung der verpflichtenden Qualitätssiche- rungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie. 2. Schaffung und Aufrechterhaltung einer Infor- mations- und Beratungsplattform für die an den Qualitätssicherungsmaßnahmen beteili- gten Krankenhäuser und sonstigen Instituti- onen nach Absatz 1. 3. Annahme der Datensätze aus den Kranken- häusern und Weiterleitung der zu Zwecken der Qualitätssicherung vorgegebenen Datensätze an das IQTIG. 4. 1 Durchführung von Landesauswertungen. 2 Die