678 QSKH-RL § 23 Nachweise (1) In den Verhandlungen nach § 11 KHEntgG für das Folgejahr ist von den Krankenhäusern die er- folgte Abführung des Zuschlagsanteils Land nach- zuweisen. (2) 1 Das Krankenhaus erstellt bezogen auf jeden Leistungsbereich eine krankenhaus- und standort- bezogene Aufstellung, aus der die Zahl der zu do- kumentierenden Datensätze (Soll) hervorgeht. 2 Die Aufstellung ist bei der Herzschrittmacherversorgung separat auf 1. Herzschrittmacher-Implantation, 2. Herzschrittmacher-Aggregatwechsel, 3. Herz- schrittmacher-Revision/-Systemwechsel/-Explanta- tion; bei der Knieendoprothesenversorgung auf 1. Knieendoprothesen-Erstimplantation einschließlich unikondylärer Schlittenprothesen, 2. Knieendopro- thesen-Wechsel und –Komponentenwechsel; bei der Hüftendoprothesenversorgung auf 1. Hüften- doprothesen-Erstimplantation einschließlich endo- prothetische Versorgung Femurfraktur, 2. Hüftend- oprothesen-Wechsel und -Komponentenwechsel; bei den Implantierbaren Defibrillatoren separat auf 1. Implantierbare Defibrillatoren – Implantation, 2. Implantierbare Defibrillatoren – Aggregatwechsel, 3. Implantierbare Defibrillatoren - Revision/System- wechsel/Explantation sowie bei der Perinatalme- dizin separat auf 1. Geburtshilfe, 2. Neonatologie zu beziehen. 3 Diese Aufstellung wird gemäß dem bundeseinheitlich vorgegebenen Format in elektro- nischer Form und als Ausdruck der von der Landes- ebene beauftragten Stelle übermittelt. 4 Das Kran- kenhaus legt die Zahlen der zu dokumentierenden Datensätze mit einer Erklärung zur Richtigkeit der übermittelten Daten (Konformitätserklärung) vor, die von einer oder einem Vertretungsberechtigten des Krankenhauses zu unterzeichnen ist. (3) 1 Das Krankenhaus übermittelt die Aufstellung und Konformitätserklärung nach Absatz 2 sowie gemäß Spezifikation des IQTIG vorgegebene Risi- kostatistiken bis zum 15. Februar des der Datener- hebung nachfolgenden Jahres. 2 Die übermittelten Aufstellungen in elektronischer Form werden von der auf Landesebene beauftragten Stelle an das IQTIG übermittelt. 3 Die auf Landesebene beauf- tragte Stelle nimmt die Übermittlung der ihr vor- liegenden Aufstellungen in elektronischer Form einschließlich Risikostatistiken unverzüglich nach dem in Satz 1 genannten Stichtag sowie nach Ab- lauf einer ggf. erfolgten Fristsetzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 10 vor. 4 Bei Bedarf übersendet die auf Landesebene beauftragte Stelle dem IQTIG eben- so eine Kopie der Aufstellung als Ausdruck mit der Konformitätserklärung als pdf-Dokument. 5 Die auf Landesebene beauftragte Stelle informiert das IQ- TIG über das Nichtvorliegen einer Konformitätser- klärung. (4) 1 Die von der Landesebene beauftragte Stel- le erteilt dem Krankenhaus bis zum 30. April des der Datenerhebung nachfolgenden Jahres eine standortbezogene Bescheinigung über die im ab- gelaufenen Kalenderjahr vollständig dokumentier- ten Datensätze (Ist) gemäß § 4 dieser Richtlinie. 2 In dieser Bescheinigung ist zu vermerken, ob das Krankenhaus seinen Berichtspflichten sowie sei- ner Pflicht zur Abgabe einer Konformitätserklärung nach Absatz 2 fristgerecht nachgekommen ist. 3 Das Krankenhaus legt diese Bescheinigung den Vertragsparteien der örtlichen Pflegesatzverhand- lungen zusammen mit den tatsächlichen Zahlen der zu dokumentierenden Datensätze (Soll) vor. (5) 1 Für direkte Verfahren übermittelt das IQTIG den auf Landesebene beauftragten Stellen die für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Angaben. 2 Die an das Krankenhaus übermittelte Bescheinigung nach Absatz 4 ist zeitgleich dem IQTIG zu übersenden. § 24 Qualitätssicherungsabschläge und Ausgleiche (1) 1 Für nicht dokumentierte aber dokumentations- pflichtige Datensätze sind gemäß § 137 SGB V vom Krankenhaus Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 4 KHEntgG oder § 8 Absatz 4 BPflV zu zahlen. 2 Die Dokumentationsrate [dokumentierte Datensätze (Ist)/zu dokumentierende Datensätze (Soll)] wird für jeden Leistungsbereich des Kranken- hauses gesondert berechnet. 3 Die Dokumentations- rate wird bei der Herzschrittmacherversorgung für 1. Herzschrittmacher-Implantation, 2. Herzschrittma- cher-Aggregatwechsel, 3. Herzschrittmacher-Revi- sion/-Systemwechsel/-Explantation; bei der Knie- endoprothesenversorgung für 1. Knieendoprothe- sen-Erstimplantation einschließlich unikondylärer Schlittenprothesen, 2. Knieendoprothesen-Wechsel und -Komponentenwechsel und bei der Hüftendopro- thesenversorgung für 1. Hüftendoprothesen-Erstim- plantation einschließlich endoprothetische Versor-