679 QSKH-RL gung Femurfraktur, 2. Hüftendoprothesen-Wechsel und -Komponentenwechsel; bei den Implantierbaren Defibrillatoren für 1. Implantierbare Defibrillatoren – Implantation, 2. Implantierbare Defibrillatoren – Agg- regatwechsel, 3. Implantierbare Defibrillatoren - Re- vision/Systemwechsel/Explantation sowie bei der Perinatalmedizin für 1. Geburtshilfe, 2. Neonatologie krankenhausbezogen gesondert berechnet. 4 Bei ei- ner Dokumentationsrate eines Leistungsbereiches von unter 100 Prozent wird ein Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz in Höhe von 150,00 Euro festgelegt; es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist. 5 Lag ab dem Erfassungsjahr 2015 die Dokumenta- tionsrate des jeweiligen Leistungsbereiches bereits im Vorjahr unter 95 Prozent, erhöht sich der Ab- schlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz auf 300,00 Euro. 6 Lag ab dem Erfassungsjahr 2019 die Dokumentationsrate des jeweiligen Leistungsberei- ches bereits im Vorjahr unter 100 Prozent, erhöht sich der Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz auf 300,00 Euro. 7 Bei einer Dokumen- tationsrate der Leistungsbereiche der Transplanta- tionen (Leistungsbereiche Herztransplantation und Herzunterstützungssysteme, Lebertransplantation, Leberlebendspende, Nierentransplantation, Nieren- lebendspende, Lungen- und Herz-Lungen-Trans- plantation und Pankreas- und Pankreas-Nie- ren-Transplantation nach Anlage 1) von unter 100 Prozent wird ein Abschlag für jeden nicht dokumen- tierten Datensatz in Höhe von 2.500,00 Euro fest- gelegt; es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist. 8 Lag ab dem Erfassungsjahr 2015 die Dokumentationsrate der jeweiligen Leistungsbereiche der Transplantati- onen bereits im Vorjahr unter 100 Prozent, erhöht sich der Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz auf 5.000,00 Euro. 9 Die herzchirurgischen Leistungsbereiche Aortenklappenchirurgie, isoliert, Kombinierte Koronar- und Aortenklappenchirurgie und Koronarchirurgie, isoliert sowie die Leistungs- bereiche Nierentransplantation und Pankreas- und Pankreas-Nieren-Transplantation nach Anlage 1 werden als jeweils ein Leistungsbereich gezählt. 10 Erfüllt ein Krankenhaus seine Pflicht zur Abgabe der Konformitätserklärung nach § 23 Absatz 2 nicht fristgerecht, ist es von der auf Landesebene be- auftragten Stelle unverzüglich unter Setzung einer zweiwöchigen Lieferfrist zu ermahnen. 11 Sind die Pflichten auch nach Ablauf dieser zweiten Frist nicht erfüllt, ergeht ein Abschlag von 6.000,00 Euro. 12 Der Abschlag nach Satz 4 und 5 bleibt dadurch unbe- rührt. 13 Die Krankenhäuser sind auf die Möglichkeit von Abschlägen hinzuweisen. (2) 1 Sofern sich das Krankenhaus bei Unterdoku- mentation auf Unverschulden beruft, ist dies vom Krankenhaus zu begründen. 2 Das Krankenhaus holt hierzu eine Einschätzung der auf Landesebe- ne beauftragten Stelle (bei indirekten Verfahren) bzw. des IQTIG (bei direkten Verfahren) ein. 3 Hierzu übermittelt es seine Begründung bis zum 31. Mai des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres den auf Landesebene beauftragten Stellen bzw. dem IQ- TIG. 4 Die auf Landesebene beauftragte Stelle (bei indirekten Verfahren) bzw. das IQTIG (bei direkten Verfahren) geben eine Einschätzung hinsichtlich der vorgebrachten Gründe ab und teilen diese schriftlich innerhalb von sechs Wochen dem Krankenhaus zur Weiterleitung an die Vertragsparteien der örtlichen Pflegesatzverhandlungen mit. 5 Die auf Landesebe- ne beauftragten Stellen übermitteln dem IQTIG bis zum 31. Oktober des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres eine Auflistung der Begründungen der Kran- kenhäuser und ihrer Einschätzung in anonymisierter Form. 6 Das IQTIG veröffentlicht bis zum 31. Dezem- ber des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres eine retrospektive anonymisierte Fallsammlung der Be- gründungen und Einschätzungen zu den direkten und indirekten Verfahren. 7 Abweichend von Satz 3 hat das Krankenhaus für das Erfassungsjahr 2018 seine Begründung bis zum 30. Juni 2019 den auf Landesebene beauftragten Stellen bzw. dem IQTIG zu übermitteln. (3) Der nach Absatz 1 ermittelte gesamte Aus- gleichs- und Abschlagsbetrag wird spätestens im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum verrechnet. DE